Der Schloßglaube. 49
Befehl zu übernehmen, oder damit einen andern geeigneten
Diener oder Beamten zu beauftragen.
Der Herabminderüng der für Kriegszwecke beanspruchten
Dienste und Leistungen steht bei der Errichtung des Schloß-
glaubens in späterer Zeit die Einschränkung der Rechte
gegenüber, welche der damit betraute Vogt oder Amt-
mann1) sich gefallen lassen mußte. Einen Nießbrauch erhielt
er außer an dem Schloß und dem dabei befindlichen, mit
Hilfe der herrschaftlichen Bauern zu betreibenden Ackerwerk
(Buwerk) nur an einzelnen, in dessen näherer Umgebung
befindlichen Grundstücken und Nutzungen (Fischerei, Jagd),
welche der ihm erteilte Bestallungsbrief namhaft machte.3)
*) 8. die Urk. vom 28. August 1519 (Cramer a. a. 0. II 8. 83
Nr. 69): „Wy Bugslaff — bekennen — dat wy den — Valentin
Stoyentin— vnsze schlot vnd stadt Butow mith dem gebede, szo
dartho gehortt ampts wysze vnd to slotlouen ingedan hebben.“
— *) 8. die ürk. des Herzogs Bogislav X. für Georg von Putkammer vom
22. März 1484 (Cramer a. a. 0. II 8. 71 Nr. 63): „Int erste schall he
dar tho (zu dem Schloßglauben über Schloß, Stadt und Land Bütow)
hebben dat buwerk, dat scholen ehm vnnse armen lüde mit denste
begadenn, de vischerige de tome slate gelegen is vnnd tohort, de
mole vor dem slate — de hoppengarden, de thom slate liggenn“;
Urk. desselben Herzogs für Jürgen von Kleist vom 6. April 1494 (Kratz,
Gesch. des Geschlechts von Kleist I Nr. 288): „Int erste schall he
dar tho (es handelt sich auch hierum den Schloßglauben von Bütow)
hebbenn dat buwerk, dath scholenn ehm vnse lüde begadenn, alle
vischerige, de to deme slate belegen is, de mole vor dem slate,
de hoppegarden de tho deme slate horenn“; Urk. vom 28. Aug. 1519
(Cramer a. a. 0. II 8.83 Nr. 69). Der Dr. jur. Valentin Stojentin soll
zum Schloßglauben von Bütow den Nießbrauch haben an allen zum Schloß
gehörigen Fischereien, an der Mühle bei diesem, an den Hopfengärten.
Ebenso soll dieser zum Gegenstände seines Nießbrauchs haben „alle
jacht vnd wesen, mit sampt deme ackerwercke tom slate boiegen*.
Der Nießbrauch des mit Schloßglauben betrauten Vogts kam so in
späterer Zeit mit dem des dänischen Lehnmannes darin überein, daß
er sich nicht auf alle Güter und Rechte, welche den Gegenstand des
Schloßglaubens bildeten und ihm zu treuer Hand anvertraut waren,
erstreckte, sondern nur allein auf diejenigen, bei Errichtung des Schloß-
glaubens ihm zum Gebrauch und Nutzung besonders angewiesenen
Grundstücke und Gerechtsame. Nicht immer ging übrigens der fürst-
liche Schloßherr in der Zuweisung näher bezeichneter Grundstücke
und Nutzungen so weit, wie in den oben angeführten Urkunden. Der
dem Jürgen von Kleist unter dem 20. Dez. 1498 von Herzog Bogislav X.