Der Schloßglaube.
41
Eine eingreifende Umgestaltung erfuhr die Einrichtung
des Schloßglaubens, als die Landesschlösser mit dem Sinken
der Bedeutung, die sie als Festungen für den Krieg hatten,
die Bestimmung erhielten, Amtsstätten und Zentralstellen für
die sie umgebende Landschaft und die innerhalb deren
Grenzen zu handhabende Vogtei zu sein. Seitdem fällt der
Schwerpunkt bei der Übergabe eines Landesschlosses zu
Schloßglauben und in treue Hand in die von dem Schloß-
besitzer und Treuhänder als Vogt zu verrichtenden amtlichen
Funktionen. Als solcher hatte er zwar für die Sicherheit
der Straßen und die Wahrung des Landfriedens in seinem
Amtsbereiche zu sorgen.* 1) Auch sollte er, außer dem für die
Küche und die Wirtschaft in Haus, Hof und Feld nötigen
Gesinde und neben einem für die geistliche Versorgung der
Schloßbewohner bestellten Priester in dem Schloß mehrere
Reisige mit einer entsprechenden Menge von Pferden und eine
gewisse Anzahl von Wächtern, Torwärtern, Trabanten und
Büchsenschützen (Artilleristen) halten, belohnen, bekleiden
und beköstigen.2) Hierzu kam noch die Fürsorge für die
*) 8. Paul Friedeborn a. a. 0. I 8.107 bei den Worten: „die
Straßen friedtsam vnd sicher zu halten“; s. ferner Urk. des Herzogs
Logislav X. für Jürgen von Kleist vom 6. April 1494, betr. die Über-
gabe von Schloß und Land Lütow zu Schloßglauben, damit er es „in
weringe vnd gerichte* halte (Kratz, Gesch. des Geschlechts von
Kleist I Nr. 288). Die gleiche Wendung kehrt wieder in der Urk. des-
selben Herzogs, betr. die Vergabung des Schloßglaubens von Usedom
an ebendenselben Jürgen von Kleist vom 20. Dez. 1498 (das. I Nr. 320).
— *) 8. Urk. des Herzogs Logislav X. für Georg von Putkammer, betr.
den ihm übertragenen Schloßglauben an Schloß, Stadt und Land
Lütow vom 22. Mürz 1484 (Gramer a. a. 0. II 8. 71 Nr. 63) bei den
Worten: „schall dat holden mit so uele personen, vnnd ludenn also hir
nha volget, int erste sick suluest mit VI reysigenn perdenn,
Illi wechtern, II dorwerder, einnen khur, denn moller sulffander,
I kock, I becker, I woltknecht, I karrenknecht, 1III tri bauten,
I bussenschuttenn, vnd einen prester“, und vgl. damit Urk. desselben
Herzogs vom 6. April 1494 (s. oben Note 1), wo mit Bezug auf die
vom Schloßbesitzer zu unterhaltenden Reisigen usw. gesagt wird:
„desse — lüde schall he bekostigenn, kleden vnd belonenn“;
s. auch noch die Urk. desselben Herzogs vom 28. August 1519 für
Valentin Stojentin wegen des ihm überantworteten Schloßglaubens an
Lütow. Darin heißt es: „daruan schall he sick holden mit V edder