Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 28 (1907))

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Hugo Jaekel,

fulre berthe hören ende also hioechdSdich (rycheftich), dat hi
dis biscops ban beta mey, ief hit oen him kalt, ende syn
landriucht onforlorentf.1) Wählbar war also nur ein freier,
in vollwirksamer Ehe geborener Friese, der sein Landrecht
nicht verloren, d. h. die Friedens- und Eechtsgemeinschaft
mit den Volksgenossen, den endöm witha linde, nicht einge-
büßt hatte und der mindestens so vermögend war, daß er
gegebenenfalls den Bann an den Bischof zu zahlen vermochte.
Dieser Bann (63 schwere kölnische oder 60 schwere karo-
lingische Silberschillinge) kam dem Eönigsbanne an Wert
gleich und stellte eine für die damalige Zeit erhebliche
Summe dar.2)
Diese Erfordernisse waren ganz dazu angetan, innerhalb
der freien Gemeindegenossen eine neue Gruppierung anzu-
bahnen, denn es lag nahe, die freien Männer, welche diese
Erfordernisse erfüllten, als Sendschöffenbarfreie oder send-
bare Freie den übrigen, tiefer stehenden Freien gegenüber-
zustellen. Wenn diese sozial und wirtschaftlich ausge-
zeichnete Gruppe in den mittelfriesischen Rechtsquellen unter
*) Fries. Rq. 403, 9; Hettema, Fiv. Landregt 8. 48. Das Wort
hioechdedich haben die Forscher bisher nicht zu erklären vermocht,
■weil sie nach dem Vorgänge von Wierdsma und Brantsma (Oude friesche
wetten 8. 213) dedich für den zweiten Bestandteil ansahen und das
Ganze als „hoch-tätig, hochmögend, vermögend“ erklärten. Der zweite
Bestandteil ist aber edich, ags. eadij, (vgl. ahd. ötag, ödeg, got. audags)
„reich, glücklich“. Der erste Teil ist aus (h)iucht entstellt, der fries.
Entsprechung von got. aihts, ahd. eht „Eigentum, Besitz“. Germ, aihti-
ergab im Altfries, eht, das dann zu eht gekürzt und dessen Vokal
schließlich zu iu gebrochen werden mußte (vgl. altfries. riucht „Recht“).
*Juchtedich bedeutet also „an Eigen reich, vermögend.“ Wegen fulre
bertfie hören vgl. Heck, Gerichtsverf. 8.244 ff. — * *) Der hohe relative Wert,
welchen das Geld im Mittelalter hatte, wird von den neueren Forschern
nicht immer genügend in Anschlag gebracht. Heck bezeichnet seine
Annahme (Gemeinfreie 8.141 und 147), daß bei den Chamaven und
Anglowarnen die Komposition des obersten Standes von 666*/* auf 600
Schillinge „abgerundet“ worden sei, als eine durchaus ansprechende
Erklärung. Ich glaube aber, daß sich wohl niemand durch diese Er-
klärung angesprochen fühlen dürfte, der sich klar gemacht hat, welche
Kaufkraft die Summe von 66*/* Schillingen in karolingischer Zeit
hatte. Heck mußte zu einer „Abrundung“ seine Zuflucht nehmen,
weil er den Metallwert der chamavischen und anglowarnischen Kompo-
sitionen unrichtig bestimmt hatte.

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