Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 28 (1907))

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Hugo Jaekel,

selbst hervor, daß Mittelfriesland damals unter einem außer-
halb des Landes residierenden Grafen stand, was etwa seit
1015 der Fall war.1) Andrerseits enthält das Schulzenrecht
keinerlei Andeutung, daß dem Bischof von Utrecht die Graf-
schaft über das Land zugestanden habe oder daß der Bischof
und der Graf von Holland gemeinschaftlich über diese Graf-
schaft verfügt hätten. Die Grafschaft Mittelfriesland wurde
aber 1077 zum ersten Male an Utrecht gegeben. Die Be-
sitzer wechselten seitdem in bunter Folge, bis endlich 1165
Kaiser Friedrich I. anordnete, daß der Bischof von Utrecht
und der Graf von Holland die Grafschaft gemeinsam be-
sitzen sollten.2) Im Hinblick auf diese Verhältnisse kann
man die Entstehung des Schulzenrechtes nur vor das Jahr
1077 setzen.2) Sie fällt, da die Münzverhältnisse auf die
Zeit nach 1050 weisen, aller Wahrscheinlichkeit nach indas
dritte Viertel des 11. Jahrhunderts.
Dieselben Grafenverhältnisse wie das Schulzenrecht weist
das Stück vom Wergeide auf. Auch die Münzverhältnisse
sind hier und dort dieselben und die materiellen Rechts-
verschiedenheiten minimal. Das Stück vom Wergeide kann
also nur wenig jünger als das Schulzenrecht sein. Nach
Heck sind beide Aufzeichnungen älter als das Rudolfsbuch 4),
was ihm ohne weiteres zuzugeben ist. Wenn er . aber meint,
daß „sie sich selbst wieder erheblich durch den Gegensatz
der Königszeugen und der Atthen unterscheiden“ 5), so spricht
das Auftreten der Atthen in dem Stücke vom Wergeide
allerdings dafür, daß dieses Stück nach dem Schulzenrechte
entstanden ist, aber für eine genauere Zeitbestimmung kommt
das Hervortreten der Atthen nicht in Betracht. Königs-
zeugen begegnen in beiden Aufzeichnungen. Was aber
Heck über die Entwickelungsstadien des Instituts der Königs-
zeugen vorträgt6), erweist sich bei schärferem Zusehen als
bloße Vermutung. Schon die Ansicht, daß die bei der Be-
völkerung nicht gerade beliebte Einrichtung der Inquisitions-
*) Jaekel, Die Grafen von Mittelfriesland 8. 70ff. — *) Jaekel
a. a. O. 8. 88 und 125ff., Heck, Gemeinfreie S. 392f. — *) Vgl. noch
die zutreffenden Bemerkungen von Heck, Gemeinfreie 8. 396. — *) Ge-
meinfreie 8. 396. — *) Vgl. hierzu noch in seiner Altfries. Gerichts-
verf. 8.12 Anm. 18. — •) Altfries. Gerichtsverf. 8.102

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