Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 28 (1907))

H§m§thoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Toievaböth. 183
ein Beweis, daß mindestens einige Teile der beiden Auf-
zeichnungen erst in einer Zeit, wo das Zeuggeld seine Be-
deutung für den friesischen Binnenverkehr vollends ein-
gebüßt hatte, frühestens also ein paar Jahrzehnte nach der
Zusammenstellung der friesischen Küren, formuliert worden
sind. Andrerseits wird in beiden Aufzeichnungen das normale
"Wedergeld des Fräna, das */• vom alten Friedensgelde be-
tragen sollte, zu 4 Unzen 13 Vs Pfennigen angegeben.1) Er
hatte unter Umständen von diesem Wedergelde einen Teil
an den Asega und den Büttel abzugeben, wie sich aus einer
Fivelgauer Nachricht ergibt2), und der angegebene Ver-
teilungsmodus läßt noch durchblicken, daß dem Fräna als
Wedergeld von jeher 4 Unzen zugestanden haben. Das
normale Friedensgeld war unter Karl d. Gr. für den mittel-
friesischen Etheling auf 90, für den Freien auf 60 Schillinge
zu je 12 altfriesischen Silberpfennigen festgesetzt worden.
Davon hatte der Fräna V», also vom Friedensgeld des Freien
62/z Schillinge oder 4 Unzen zu beanspruchen. Dieser Be-
trag wandelt sich zu 4 Unzen IO1/» Pfennigen, wenn man
ihn in friesisch-sächsischen Pfennigen, wie sie im 10. Jahr-
hundert zum Werte von 6/t altfriesischen Silberpfennigen auch
bei den Mittelfriesen im Gebrauch waren3), berechnet. Jene
Stellen des Schulzenrechts und des Stückes vom Wergeide
müssen also noch vor dem Übergange zur Bädnathmünze,
aber nach der Verdrängung des kölnischen Denars durch
den friesisch-sächsischen, d. h. im 10. Jahrhundert, ihre
Formulierung erhalten haben.
Die Münzverhältnisse des Schulzenrechts beweisen jeden-
falls, daß die in dieser Aufzeichnung zusammengefaßten
Stücke aus dem 10. und 11. Jahrhundert stammen, die Zu-
sammenfassung selbst aber nicht vor der Mitte des 11. Jahr-
hunderts erfolgt sein kann. Nun geht aus der Aufzeichnung

*) Vgl- diesen Ansatz, der auch als Minimalsatz für den Kessel-
fang begegnet, in Fries, Rq. 392 § 38, 398 § 65, 418 § 25, 419 § 32
und bei Hettema, Fiv. Ldrgt. 8.120 und 122. Die Kombinationen und
Annahmen, welche Heck, Gemeinfreie 8. 228f. an das Wedergeld des
Schulzen knüpft, basieren auf rein willkürlichen Voraussetzungen, so
daß sich eine Besprechung erübrigt. — s) Hettema, Fiv. Ldrgt. 8.122.
— *) Vgl. oben 8. 127.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer