Der Vorstand.
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weise anderer Vorstandsmitglieder durch eigenes pflichtgetreues
Verhalten (ablehnendes Votum, Verwahrung, Klage, Amtsniederlegung -
u. dgl. m.) von sich fernzuhalten.
Die Auseinanderhaltung beider Begriffe ist von beträchtlichem ¬
Wert für die Erkenntnis der einzelnen gesetzlichen
Normen. Wo das Gesetz dem „Vorstand“ Aufgaben zuweist
oder eine Handlung des „Vorstandes“ verlangt, ist zu untersuchen, -
ob gegebenenfalls so viele, und ob gerade die Vorstandsmitglieder ¬
an der Handlung teilgenommen haben, wie
viele bezw. welche nach Gesetz oder Statut teilnehmen müssen,
um eine Willensbetätigung des Organes perfekt werden zu
lassen. Wo das Gesetz oder Statut das einzelne Vorstandsmitglied ¬
mit Befugnissen betraut oder ihm eine Verantwortlichkeit -
aufbürdet, bedarf es solcher Untersuchung nicht.
Indem die Einzeldurchführung dieses Unterschiedes der
späteren Darstellung vorbehalten bleiben muß, handelt es sich
zunächst um die Frage, wie der Vorstand zusammengesetzt
sein muß.
Was nun zunächst die Zahl der Vorstandsmitglieder
betrifft, so ist in Ermanglung abweichender gesetzlicher Vorschriften ¬
für genügend zu erachten, daß eine einzelne, physische
Person den Vorstand darstellt; für kleinere Unternehmungen
mag dies geradezu ein Vorteil sein, da die Einheitlichkeit
der Leitung dadurch gefördert wird. Heben die Gesetze
ausdrücklich hervor, daß es einer Mehrzahl von Vorstandsmitgliedern -
nicht bedarf,*) so liegt darin nur eine Bestätigung
des sich aus allgemeinen Erwägungen von selbst ergebenden
Grundsatzes. Doch bleibt es natürlich dem Statut2) unbenommen, ¬
eine Mehrzahl von Vorstandsmitgliedern zu verlangen, ¬
sei es, daß ein für allemal die Zahl festgelegt, sei
*) So das Allgemeine D.H.G.B. Art. 227 Abs. 2, Italien Art. 121,
Schweiz Art. 649 Abs. 2. Schweden § 40, Ungarn § 182, Frankreich
Art. 22, Argentinien Art. 335.
2) Daß das Statut in dieser Hinsicht frei abänderlich ist, ist allgemein -
anerkannt. Vgl. Archiv für bürgerliches Recht IX 360, Lindley
p. 414, Stimson § 8093.