Metadaten : ¬Das Recht der Aktiengesellschaften (2)

Der  Vorstand.
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weise  anderer  Vorstandsmitglieder  durch  eigenes  pflichtgetreues
Verhalten  (ablehnendes  Votum,  Verwahrung,  Klage,  Amtsniederlegung -
  u.  dgl.  m.)  von  sich  fernzuhalten.
Die  Auseinanderhaltung  beider  Begriffe  ist  von  beträchtlichem ¬
  Wert  für  die  Erkenntnis  der  einzelnen  gesetzlichen
Normen.  Wo  das  Gesetz  dem  „Vorstand“  Aufgaben  zuweist
oder  eine  Handlung  des  „Vorstandes“  verlangt,  ist  zu  untersuchen, -
  ob  gegebenenfalls  so  viele,  und  ob  gerade  die  Vorstandsmitglieder ¬
  an  der  Handlung  teilgenommen  haben,  wie
viele  bezw.  welche  nach  Gesetz  oder  Statut  teilnehmen  müssen,
um  eine  Willensbetätigung  des  Organes  perfekt  werden  zu
lassen.  Wo  das  Gesetz  oder  Statut  das  einzelne  Vorstandsmitglied ¬
  mit  Befugnissen  betraut  oder  ihm  eine  Verantwortlichkeit -
  aufbürdet,  bedarf  es  solcher  Untersuchung  nicht.
Indem  die  Einzeldurchführung  dieses  Unterschiedes  der
späteren  Darstellung  vorbehalten  bleiben  muß,  handelt  es  sich
zunächst  um  die  Frage,  wie  der  Vorstand  zusammengesetzt
sein  muß.
Was  nun  zunächst  die  Zahl  der  Vorstandsmitglieder
betrifft,  so  ist  in  Ermanglung  abweichender  gesetzlicher  Vorschriften ¬
  für  genügend  zu  erachten,  daß  eine  einzelne,  physische
Person  den  Vorstand  darstellt;  für  kleinere  Unternehmungen
mag  dies  geradezu  ein  Vorteil  sein,  da  die  Einheitlichkeit
der  Leitung  dadurch  gefördert  wird.  Heben  die  Gesetze
ausdrücklich  hervor,  daß  es  einer  Mehrzahl  von  Vorstandsmitgliedern -
  nicht  bedarf,*)  so  liegt  darin  nur  eine  Bestätigung
des  sich  aus  allgemeinen  Erwägungen  von  selbst  ergebenden
Grundsatzes.  Doch  bleibt  es  natürlich  dem  Statut2)  unbenommen, ¬
  eine  Mehrzahl  von  Vorstandsmitgliedern  zu  verlangen, ¬
  sei  es,  daß  ein  für  allemal  die  Zahl  festgelegt,  sei
*)  So  das  Allgemeine  D.H.G.B.  Art.  227  Abs.  2,  Italien  Art.  121,
Schweiz  Art.  649  Abs.  2.  Schweden  §  40,  Ungarn  §  182,  Frankreich
Art.  22,  Argentinien  Art.  335.
2)  Daß  das  Statut  in  dieser  Hinsicht  frei  abänderlich  ist,  ist  allgemein -
  anerkannt.  Vgl.  Archiv  für  bürgerliches  Recht  IX  360,  Lindley
p.  414,  Stimson  §  8093.
            
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