Besonderer Theil.
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gendes Grundstück zurückgedrängt wird, so kann der
Besitzer des Letztern den Besitzer des unterhalb liegenden
Grundstücks nothigen, ihm die Schlemmung des Grabens =
zu gestatten, s. das angez. Gesetz.
VII. Von der Geschäftsführung (negotiorum
geltio.
§. 1220.
Geschäftsführer oder negotiorum gestor
wird in den Rechten derjenige genannt, welcher fremde,
besonders außergerichtliche Geschäfte, ohne einen gültigen =
Auftrag des Eigenthümers derselben zu haben, absichtlich =
besorgt, und hiedurch, wenn alle übrigen E
fordernisse vorhanden sind, Letztern zur Schadloshaltung =
verpflichtet?). Eigenthümer des Geschäftes
(dominus negotii) ist aber der, um dessen willen
und zu dessen Vortheil das Geschäft von jenem unternommen =
und vollzogen wird 8). Der Grund der Verbindlichkeit, =
welche dem Letztern obliegt, kann nur unmittelbar =
aus den Gesetzen hergeleitet werden, da von
seiner Seite kein factum dabey concurrirt, und blos
aus Billigkeit die Gesetze die Schadloshaltung von
ihm fordern9).
a) Thibaut Pandekt. §. 1054. Glück Comment. V. 5.
415. Cocceji ius controu. L. 3. Tit. 5. qu. 1. Derjenige, =
welcher fremde gerichtliche Geschäfte ohne Auftrag
besorgt, heißt defensor; doch sind nicht nur die Grundsätze =
in Ansehung der Verbindlichkeit zwischen dem Vertheidiger =
und dem Vertheidigten denen von der Geschäftsführung =
gleich; sondern es kann auch ein negotiorum -
gestor als solcher gerichtliche Geschäfte mit besorgen, =
wenn es der Vortheil des Eigenthümers erfordert, =
l. 1. 31. §. 7. 1.41. D. de negotiis gestis.
b) l. 6. §. 9. 10. 11. D. h. t. Coccejt a. a. O. qu. 6.
c) Jn den Jnstitutionen Tit. de oblig. quae quali ex con-