Volltext : Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (Theil 3)

Besonderer  Theil.
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gendes  Grundstück  zurückgedrängt  wird,  so  kann  der
Besitzer  des  Letztern  den  Besitzer  des  unterhalb  liegenden
Grundstücks  nothigen,  ihm  die  Schlemmung  des  Grabens =
  zu  gestatten,  s.  das  angez.  Gesetz.
VII.  Von  der  Geschäftsführung  (negotiorum
geltio.
§.  1220.
Geschäftsführer  oder  negotiorum  gestor
wird  in  den  Rechten  derjenige  genannt,  welcher  fremde,
besonders  außergerichtliche  Geschäfte,  ohne  einen  gültigen =
  Auftrag  des  Eigenthümers  derselben  zu  haben,  absichtlich =
  besorgt,  und  hiedurch,  wenn  alle  übrigen  E
fordernisse  vorhanden  sind,  Letztern  zur  Schadloshaltung =
  verpflichtet?).  Eigenthümer  des  Geschäftes
(dominus  negotii)  ist  aber  der,  um  dessen  willen
und  zu  dessen  Vortheil  das  Geschäft  von  jenem  unternommen =
  und  vollzogen  wird  8).  Der  Grund  der  Verbindlichkeit, =
  welche  dem  Letztern  obliegt,  kann  nur  unmittelbar =
  aus  den  Gesetzen  hergeleitet  werden,  da  von
seiner  Seite  kein  factum  dabey  concurrirt,  und  blos
aus  Billigkeit  die  Gesetze  die  Schadloshaltung  von
ihm  fordern9).
a)  Thibaut  Pandekt.  §.  1054.  Glück  Comment.  V.  5.
415.  Cocceji  ius  controu.  L.  3.  Tit.  5.  qu.  1.  Derjenige, =
  welcher  fremde  gerichtliche  Geschäfte  ohne  Auftrag
besorgt,  heißt  defensor;  doch  sind  nicht  nur  die  Grundsätze =
  in  Ansehung  der  Verbindlichkeit  zwischen  dem  Vertheidiger =
  und  dem  Vertheidigten  denen  von  der  Geschäftsführung =
  gleich;  sondern  es  kann  auch  ein  negotiorum -
  gestor  als  solcher  gerichtliche  Geschäfte  mit  besorgen, =
  wenn  es  der  Vortheil  des  Eigenthümers  erfordert, =
  l.  1.  31.  §.  7.  1.41.  D.  de  negotiis  gestis.
b)  l.  6.  §.  9.  10.  11.  D.  h.  t.  Coccejt  a.  a.  O.  qu.  6.
c)  Jn  den  Jnstitutionen  Tit.  de  oblig.  quae  quali  ex  con-
            
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