Inhaltsverzeichnis : Ernsthaffte aber doch muntere und vernünfftige Thomasische Gedancken u. Erinnerungen über allerhand außerlesene juristische Händel (Th. 1 (1720))

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angegebenen  Here.
Maß  vol  zumachen/more  communi  des  gemeinen  Inquistion-Proces
ses  die  Zeugen  eydlich  abgehöret.  Bey  dem  (1.)  und  (2.)  indicio  brauchte -
  es  keiner  Zeugen=Verhör  /  denn  die  Registraturen  ex  Actis  bewiesen  dieselben -
  genungsam.  Das  indicium  (3.)  bestärckte  testisl.  &  2.  (der  in  der
summarischen  Aussage  testis  7.  gewesen  war)  dadurch:  Daß  etwa  eine
Stunde  hernach  /  als  Köpens  Frau  Inquisitin  zur  Rede  gesetzt/  die  Köppin
gantz  voller  Läuse  worden,  als  wann  Sie  besäet  gewesen  /  und  wären  diese
Läuse  durch  das  offene  Fenster  als  ein  Nebel  wie  Kleyen  augenscheinlich  eingezogen -
  /  und  ob  schon  andere  Leute  mehe  zugegen  gewesen  /  dennoch  auff  niemand -
  als  die  Köppingefallen.  Die  Köppin  sey  so  bald  in  der  Inquisitin
Hauß  gegangen  /  und  nachdem  Sie  solche  nicht  angetroffen  /  habe  Sie  die
Läuse  der  Inquisitin  Manne  und  andern  gewiesen  /  die  selbst  dafür  gehalten -
  /  daß  dieses  nicht  mit  rechten  Dingen  zugehe.  Hierauff  habe  Sie  die
Lause  in  der  Inquisitin  Hofe  abgekehret  /  und  waͤren  selbe  auch  hernach  wegblieben -
  /  und  nicht  wiederkommen.  (in  respons.  ad  artic.  probator.  6.  biß
Jges  schiene  hiernächst  Inquisitin  sich  noch  mehr  verdächtig  zu  ma=15.) -

chen  /  daß  Sie  ad  artic.  inquisit.  46.  gar  nicht  gestehen  wollen  /  daß  Sie  die
Köppin  wegen  des  Kinder=Zancks  zur  Rede  gesetzt  hätte;  ja  daß  Sie  ad
artic  inquis.  56.  gestanden  /  wie  Sie  darüber  hefftig  erschrocken  /  und  nichte
antworten  konnen/  als  Ihr  wegen  der  Läuse  extra  protocollum  Vorhaltung -
  geschehen.  Was  das  (4)  indicium  betrifft/  deponiret  testis  4.  ad
art,  probat.  17.  biß  21.  item  ad  interrogatoria  ad  artic.  19.  und  20.  daß
Jhr  Mann  Christian  Mend  mit  der  Inquisitæ  Manne  auff  dem  Felde  sich
gerungen  gehabt  /  darüber  dieser  letzte  einen  üblen  Fall  gethan.  Als  nun
der  Zeugin  Mann  der  Inquisitin  es  nicht  nach  Jhren  Willen  machen  und
Artztlohn  geben  wollen  /  so  hätte  diese  oder  dero  Schwester  /welches  Zeugin
vergessen)  gesagt:  Er  der  Zeugin  Mann  solte  betrübet  werden  /  und  habe
das  Kind  also  fort  zustöhnen  angefangen  /  sey  Jhm  auch  drey  Tage  brauf
der  Arm  und  die  Hand  verlahmet  ingleichen  sey  Jhren  Manne  in  der  Nacht
nach  beschehenen  Ringen  so  angst  gewesen,  daß  Er  nicht  bleiben  können  /  habe -
  es  auch  so  fort  der  Inquisitin  zugedacht.  Bey  dem  (5)  indicio  deponiren -
  zwar  testis;  &  c.  ad  art.  prob.  21.  biß  27.  nichts  sonderliches  /  das
Inquisitin  graviren  könte;  Aber  was  das  (6)  indicium  belanget  bestarcken -
  testis  1.  &  2.  (in  summar.  depos.  7.)  Ihre  vorhero  gethane  summarischen -
  Aussagen  eydlich  adartic.  probat.  3  biß  37.  und  scheinet  inquisita
graviret  zu  werden  /  daß  Sie  art.  inquis.  94.  &  9.  nicht  gestehen  will  /  mit
dem  Zeugen  /  wie  er  angegeben  /  geredet  zu  haben  /  ingleichen  /  daß  Sie  ad  artic. -
  inquis.  96.  läugnet  /  daß  Sie  damahls  sehr  ängstlich  gethan  /  welches
doch
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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