Metadaten : ¬Das dingliche Sachenrecht (2)

§.  217.  Anrechnung  in  den  Pflichttheil  der  Aeltern.
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ster  auch  noch  so  viel  nach  dem  §.  788  zum  voraus  empfangen
hätten"
Endlich  bestätiget  das  mit  dem  Hofdecrete  vom  16.  July
1824  *)  vorgeschriebene  Formular  einer  Verlassenschaftsvertheilung,
daß  es  dem  Gesetze  gemäß  sey,  die  Vorausempfänge  des  §.  788
der  Verlassenschaft  zuzuschlagen  und  nach  dieser  Gesammtmasse  den
Pflichttheil  zu  berechnen.
§.  217.
3.  Von  der  Anrechnung  in  den  Pflichttheil  der  Aeltern.
§.  789.  Bey  dem  Pflichttheile  der  Aeltern  findet  die
Anrechnung  eines  Vorschusses  in  so  fern  Statt,  als  er  weder ¬
  zur  gesetzlichen  Unterstützung  (§.  154),  noch  aus  bloßer
Freygebigkeit  geleistet  worden  ist.
Unter  Vorschuß  muß  hier  eine  von  einem  Kinde  zum  Besten ¬
  der  Aeltern,  mit  Rücksicht  auf  den  denselben  gebührenden  Pflichttheil ¬
  gemachte  Leistung  verstanden  werden,  welche  weder  die  gesetzliche
Unterstützung  nach  dem  §.  154  zum  Zwecke  hat,  noch  aus  bloßer
Freygebigkeit  gemacht  worden  ist.  Denn  das,  was  den  Aeltern  zur
gesetzlichen  Unterstützung  nach  dem  §.  154,  d.  i.  zum  anständigen
Unterhalte,  wenn  die  Aeltern  in  Dürftigkeit  verfallen  sind,  und
das,  was  aus  bloßer  Freygebigkeit  gegeben  worden  ist,  wird  von
dem  Gesetze  ausdrücklich  ausgenommen.  Vorschüsse  aber,  welche
eine  eigentliche  Schuld  gründeten,  können  auch  nicht  hierher  bezogen ¬
  werden,  denn  diese  müssen,  um  den  Pflichttheil  richtig  ausmessen ¬
  zu  können,  zur  Verlassenschaft  geschlagen  (§.  784),  nicht
aber  erst  in  den  Pflichttheil  eingerechnet  werden.  Man  nuß  also
hier  solche  Leistungen  voraussetzen,  zu  welchen  das  Kind  nach  der  Lage
der  Umstände  natürlich  veranlaßt  wurde,  und  von  welchen  ange¬*)
  Die  früher  in  Antrag  gebrachten  Anrechnungsarten  werden  von  dem
Herrn  Hofrath  Härdtl  in  der  im  vorigen  §.  angeführten  Abhandlung ¬
  ausführlich  dargestellt  und  beurtheilt.  Einen  Auszug  hieraus ¬
  enthält  meine,  ebenfalls  schon  oben  S.  383  angeführte  Anzeige. ¬

*)  Just.  Ges.  S.  216.  Nr.  2024.
            
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