§. 217. Anrechnung in den Pflichttheil der Aeltern.
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ster auch noch so viel nach dem §. 788 zum voraus empfangen
hätten"
Endlich bestätiget das mit dem Hofdecrete vom 16. July
1824 *) vorgeschriebene Formular einer Verlassenschaftsvertheilung,
daß es dem Gesetze gemäß sey, die Vorausempfänge des §. 788
der Verlassenschaft zuzuschlagen und nach dieser Gesammtmasse den
Pflichttheil zu berechnen.
§. 217.
3. Von der Anrechnung in den Pflichttheil der Aeltern.
§. 789. Bey dem Pflichttheile der Aeltern findet die
Anrechnung eines Vorschusses in so fern Statt, als er weder ¬
zur gesetzlichen Unterstützung (§. 154), noch aus bloßer
Freygebigkeit geleistet worden ist.
Unter Vorschuß muß hier eine von einem Kinde zum Besten ¬
der Aeltern, mit Rücksicht auf den denselben gebührenden Pflichttheil ¬
gemachte Leistung verstanden werden, welche weder die gesetzliche
Unterstützung nach dem §. 154 zum Zwecke hat, noch aus bloßer
Freygebigkeit gemacht worden ist. Denn das, was den Aeltern zur
gesetzlichen Unterstützung nach dem §. 154, d. i. zum anständigen
Unterhalte, wenn die Aeltern in Dürftigkeit verfallen sind, und
das, was aus bloßer Freygebigkeit gegeben worden ist, wird von
dem Gesetze ausdrücklich ausgenommen. Vorschüsse aber, welche
eine eigentliche Schuld gründeten, können auch nicht hierher bezogen ¬
werden, denn diese müssen, um den Pflichttheil richtig ausmessen ¬
zu können, zur Verlassenschaft geschlagen (§. 784), nicht
aber erst in den Pflichttheil eingerechnet werden. Man nuß also
hier solche Leistungen voraussetzen, zu welchen das Kind nach der Lage
der Umstände natürlich veranlaßt wurde, und von welchen ange¬*)
Die früher in Antrag gebrachten Anrechnungsarten werden von dem
Herrn Hofrath Härdtl in der im vorigen §. angeführten Abhandlung ¬
ausführlich dargestellt und beurtheilt. Einen Auszug hieraus ¬
enthält meine, ebenfalls schon oben S. 383 angeführte Anzeige. ¬
*) Just. Ges. S. 216. Nr. 2024.