Inhaltsverzeichnis : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen nach den hierzu ergangenen Entscheidungen der Spruchbehörden (1)

2.  Von  einzelnen  Arten  der  Forderungen.  §  1360.
547
§  1360.  Zum  Zwecke  der  Gesellschaft  können  die  Gesellschafter  ihr
ganzes  Vermögen,  ideelle  Theile  desselben  oder  einzelne  Vermögensgegenstände, ¬
  entweder  dem  Eigenthume  oder  der  bloßen  Benutzung  nach,  beitragen. ¬
  Auch  persönliche  Leistungen  können  beigetragen  werden.  (§  1388.)
mitteln  bezwecken,  Z.  f.  R.  Bd.  29  S.  466  —  ingleichen  auf  bloße  Vergnügungsgesellschaften, ¬
  s.  Motive  zu  §  1359.
11)  Jeder  Gesellschaftsvertrag  setzt  einen  ganz  besonderen  Grad  des  gegenseitigen ¬
  Vertrauens  voraus  und  je  enger  die  persönlichen  Beziehungen  sind,  in
welche  die  Genossen  zu  einander  treten,  umsomehr  wird  jeder  Theil  erwarten
dürfen,  daß  der  andere  einen  geordneten  Lebenswandel  führe.  Dissoluter  Lebenswandel ¬
  des  einen  Theiles  berechtigt  daher  nach  Befinden  den  andern  zur  Lösung
des  Gesellschaftsverhältnisses  vor  der  bestimmten  Zeit,  W.  f.  R.  1868  S.  182.
12)  Ueber  die  Frage,  wann  ein  Gesellschaftsvertrag  perfect  sei,
siehe  Z.  f.  R.  Bd.  22  S.  157,  Bd.  31  S.  124;  W.  f.  R.  1862  S.  1;  1868
S.  163  flg.;  Annalen,  A.  F.  Bd.  4  S.  479;  N.  F.  Bd.  1  S.  54  und  431.
13)  Ein  Gesellschaftsvertrag  kann  auch  stillschweigend  abgeschlossen
werden,  Annalen,  A.  F.  Bd.  4  S.  478.  Dadurch  aber,  daß  Mehrere  gemeinschaftlich ¬
  mit  einem  Dritten  einen  Vertrag  schließen,  wird  nicht  stillschweigend
eine  societas,  sondern  nur  eine  communio  begründet,  Motive  zu  §  1359.  —  Stillschweigender ¬
  Abschluß  eines  Gesellschaftsvertrages,  W.  f.  R.  1862  S.-1;  Z.  f.  R.
Bd.  22  S.  157;  Annalen,  A.  F.  Bd.  4  S.  478.  —  Einen  Fall  des  stillschweigenden ¬
  Abschlusses  eines  Gesellschaftsvertrages,  wenn  zwei  mit  einem  Stadtrathe
einen  Vertrag  über  die  gemeinschaftlich  zu  bewirkende  Grubenräumung  eingehen,
s.  Annalen,  A.  F.  Bd.  4  S.  478.
14)  Leistet  Jemand  Dienste  in  der  Erwartung,  es  werde  zwischen  ihm  und
dem  Empfänger  der  Dienste  ein  Societätsvertrag  zu  Stande  kommen,  so  kann  er
regelmäßig  keine  Vergütung  für  die  von  ihm  geleisteten  Dienste  beanspruchen,
Z.  f.  R.  Bd.  25  S.  72;  Annalen,  A.  F.  Bd.  2  S.  221,  Bd.  7  S.  71;—  kommt
später  der  Societätsvertrag  zu  Stande,  so  kann  er  nur  Antheil  am  Gewinne,
dagegen  nicht  einen  Dienstlohn  fordern,  Annalen,  A.  F.  Bd.  2  S.  221,  Bd.  7
S.  72.
15)  Präparatorischer  Vertrag  behufs  späterer  Begründung  einer  Gesellschaft, ¬
  s.  Z.  f.  R.  Bd.  15  S.  72;  W.  f.  R.  1855  S.  441.
16)  zu  einem  durch  Beiträge  der  Einzelnen  zu  erreichenden  Zwecke:
Der
Zweck  braucht  nicht  nothwendig  in  einer  vermögensrechtlichen  Erwerbung ¬
  zu  bestehen,  s.  Annalen,  A.  F.  Bd.  6  S.  49;  N.  F.  Bd.  1  S.  431;
Z.  f.  R.  Bd.  28  S.  39.  —  Errichtung  und  Betrieb  eines  Lehrinstitutes,  siehe
Annalen,  A.  F.  Bd.  7  S.  375.—  Betheiligung  an  einem  Gründungsgeschäft ¬
  ist  vom  OAG.  als  Societäts-  und  nicht  als  Kaufvertrag  aufgefaßt
worden,  siehe  Z.  f.  R.  Bd.  43  S.  362.  Gleicher  Ansicht  ist  das  ROHG.  Entsch.
8o.  13  S.  306.  —  Ueber  die  Vereinigung  von  Personen  zur  Gründung
einer  Actiengesellschaft,  s.  Näheres  in  den  Entsch.  Bd.  20  S.  198  u.  208.
Ferner  Entsch.  Bd.  9  S.  137,  Bd.  13  S.  306.  —  Verabredung:  wir  bauen  auf
gleiche  Theile,  s.  W.  f.  R.  1867  S.  257.
Zu  §  1360.  1)  Auch  persönliche  Leistungen  können  beigetragen
35
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer