2. Von einzelnen Arten der Forderungen. § 1360.
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§ 1360. Zum Zwecke der Gesellschaft können die Gesellschafter ihr
ganzes Vermögen, ideelle Theile desselben oder einzelne Vermögensgegenstände, ¬
entweder dem Eigenthume oder der bloßen Benutzung nach, beitragen. ¬
Auch persönliche Leistungen können beigetragen werden. (§ 1388.)
mitteln bezwecken, Z. f. R. Bd. 29 S. 466 — ingleichen auf bloße Vergnügungsgesellschaften, ¬
s. Motive zu § 1359.
11) Jeder Gesellschaftsvertrag setzt einen ganz besonderen Grad des gegenseitigen ¬
Vertrauens voraus und je enger die persönlichen Beziehungen sind, in
welche die Genossen zu einander treten, umsomehr wird jeder Theil erwarten
dürfen, daß der andere einen geordneten Lebenswandel führe. Dissoluter Lebenswandel ¬
des einen Theiles berechtigt daher nach Befinden den andern zur Lösung
des Gesellschaftsverhältnisses vor der bestimmten Zeit, W. f. R. 1868 S. 182.
12) Ueber die Frage, wann ein Gesellschaftsvertrag perfect sei,
siehe Z. f. R. Bd. 22 S. 157, Bd. 31 S. 124; W. f. R. 1862 S. 1; 1868
S. 163 flg.; Annalen, A. F. Bd. 4 S. 479; N. F. Bd. 1 S. 54 und 431.
13) Ein Gesellschaftsvertrag kann auch stillschweigend abgeschlossen
werden, Annalen, A. F. Bd. 4 S. 478. Dadurch aber, daß Mehrere gemeinschaftlich ¬
mit einem Dritten einen Vertrag schließen, wird nicht stillschweigend
eine societas, sondern nur eine communio begründet, Motive zu § 1359. — Stillschweigender ¬
Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, W. f. R. 1862 S.-1; Z. f. R.
Bd. 22 S. 157; Annalen, A. F. Bd. 4 S. 478. — Einen Fall des stillschweigenden ¬
Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages, wenn zwei mit einem Stadtrathe
einen Vertrag über die gemeinschaftlich zu bewirkende Grubenräumung eingehen,
s. Annalen, A. F. Bd. 4 S. 478.
14) Leistet Jemand Dienste in der Erwartung, es werde zwischen ihm und
dem Empfänger der Dienste ein Societätsvertrag zu Stande kommen, so kann er
regelmäßig keine Vergütung für die von ihm geleisteten Dienste beanspruchen,
Z. f. R. Bd. 25 S. 72; Annalen, A. F. Bd. 2 S. 221, Bd. 7 S. 71;— kommt
später der Societätsvertrag zu Stande, so kann er nur Antheil am Gewinne,
dagegen nicht einen Dienstlohn fordern, Annalen, A. F. Bd. 2 S. 221, Bd. 7
S. 72.
15) Präparatorischer Vertrag behufs späterer Begründung einer Gesellschaft, ¬
s. Z. f. R. Bd. 15 S. 72; W. f. R. 1855 S. 441.
16) zu einem durch Beiträge der Einzelnen zu erreichenden Zwecke:
Der
Zweck braucht nicht nothwendig in einer vermögensrechtlichen Erwerbung ¬
zu bestehen, s. Annalen, A. F. Bd. 6 S. 49; N. F. Bd. 1 S. 431;
Z. f. R. Bd. 28 S. 39. — Errichtung und Betrieb eines Lehrinstitutes, siehe
Annalen, A. F. Bd. 7 S. 375.— Betheiligung an einem Gründungsgeschäft ¬
ist vom OAG. als Societäts- und nicht als Kaufvertrag aufgefaßt
worden, siehe Z. f. R. Bd. 43 S. 362. Gleicher Ansicht ist das ROHG. Entsch.
8o. 13 S. 306. — Ueber die Vereinigung von Personen zur Gründung
einer Actiengesellschaft, s. Näheres in den Entsch. Bd. 20 S. 198 u. 208.
Ferner Entsch. Bd. 9 S. 137, Bd. 13 S. 306. — Verabredung: wir bauen auf
gleiche Theile, s. W. f. R. 1867 S. 257.
Zu § 1360. 1) Auch persönliche Leistungen können beigetragen
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