92
Reihe von Personen zu einer äusserlichen Einheit mit gemeinsamer
Vermögensausstattung verbunden sind, um als Organe des Staats
in Staatsangelegenheiten tätig zu sein.
Auf diese Weise ist das Patentamt ein Amt, es hat eine einheitliche -
Vermögensausstattung, denn ein bestimmter Betrag des
Staatsvermögens ist für das Patentamt ausgeworfen und ein gewisses
Vermögen ist ihm innerhalb des Staatshaushaltes verwaltungsmässig
zugewiesen in der Art, dass eine Entziehung dieses Vermögens
zwar nicht eine Enteignung, wohl aber so lange ein Widerspruch
mit den Grundsätzen der geteilten Verwaltung wäre, als sie nicht
in verwaltungsmässiger Weise gerechtfertigt ist. So hat das Patentamt -
auch einen Präsidenten, der dem Amte vorsteht und damit
die Leitung des dem ganzen Ämte zustehenden Vermögens zu versehen -
und die Oberaufsicht über die gesamte Personengruppe zu
führen hat. Es hat seinen Sitz in Berlin, § 13 P.G.
II. Von dem Amte verschieden ist die Behörde. Unter Behörde ¬
versteht man eine Gesamtheit von Personen, welche in
dieser Eigenschaft für eine ganz bestimmte Art von Staatstätigkeit
beeigenschaftet sind, so dass nur von ihnen die bestimmte Staatstätigkeit -
ausgehen kann und die Tätigkeit nur so den Charakter -
der Staatstätigkeit annimmt; also eine Gesamtheit von
Personen, welche nach bestimmter Staatswirksamkeit hin alleiniges
Organschaftsrecht haben. Das können einzelne Personen sein,
es kann aber auch eine Behörde sein, d. h. eine Vereinigung
solcher Organschaftspersonen zu einer Gesamtorganschaft, welche
auch als solche hervortritt, so dass hier eine bestimmte Anzahl
von Personen eine Organschaftseinheit darstellt und ihre Tätigkeit
als Ausdruck dieser erscheint. Auf solche Weise besteht das Patentamt*) ¬
aus drei verschiedenen Behörden: Aus der Patenterteilungsbehörde, -
der Beschwerdebehörde und der Gerichtsbehörde für das
Nichtigkeits- und Verwirkungsverfahren. Diese drei Behörden sind
gegen einander selbständig und haben in der Art verschiedene Betätigungen, ¬
dass, wenn etwa die eine Behörde in die Betätigungen
der anderen übergreift, dieses nicht mehr als behördliche Betätigung,
sondern als ausserbehördliche, ungültige Privatbetätigung zu be*) ¬
Von dem Patentamt als Behörden für Muster- und Markensachen ist
hier abzusehen. Ueber das Patentamt als Gutachtenbehörde vgl. § 18 P.G.