Metadaten : Kohler, Josef: Lehrbuch des Patentrechts

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Reihe  von  Personen  zu  einer  äusserlichen  Einheit  mit  gemeinsamer
Vermögensausstattung  verbunden  sind,  um  als  Organe  des  Staats
in  Staatsangelegenheiten  tätig  zu  sein.
Auf  diese  Weise  ist  das  Patentamt  ein  Amt,  es  hat  eine  einheitliche -
  Vermögensausstattung,  denn  ein  bestimmter  Betrag  des
Staatsvermögens  ist  für  das  Patentamt  ausgeworfen  und  ein  gewisses
Vermögen  ist  ihm  innerhalb  des  Staatshaushaltes  verwaltungsmässig
zugewiesen  in  der  Art,  dass  eine  Entziehung  dieses  Vermögens
zwar  nicht  eine  Enteignung,  wohl  aber  so  lange  ein  Widerspruch
mit  den  Grundsätzen  der  geteilten  Verwaltung  wäre,  als  sie  nicht
in  verwaltungsmässiger  Weise  gerechtfertigt  ist.  So  hat  das  Patentamt -
  auch  einen  Präsidenten,  der  dem  Amte  vorsteht  und  damit
die  Leitung  des  dem  ganzen  Ämte  zustehenden  Vermögens  zu  versehen -
  und  die  Oberaufsicht  über  die  gesamte  Personengruppe  zu
führen  hat.  Es  hat  seinen  Sitz  in  Berlin,  §  13  P.G.
II.  Von  dem  Amte  verschieden  ist  die  Behörde.  Unter  Behörde ¬
  versteht  man  eine  Gesamtheit  von  Personen,  welche  in
dieser  Eigenschaft  für  eine  ganz  bestimmte  Art  von  Staatstätigkeit
beeigenschaftet  sind,  so  dass  nur  von  ihnen  die  bestimmte  Staatstätigkeit -
  ausgehen  kann  und  die  Tätigkeit  nur  so  den  Charakter -
  der  Staatstätigkeit  annimmt;  also  eine  Gesamtheit  von
Personen,  welche  nach  bestimmter  Staatswirksamkeit  hin  alleiniges
Organschaftsrecht  haben.  Das  können  einzelne  Personen  sein,
es  kann  aber  auch  eine  Behörde  sein,  d.  h.  eine  Vereinigung
solcher  Organschaftspersonen  zu  einer  Gesamtorganschaft,  welche
auch  als  solche  hervortritt,  so  dass  hier  eine  bestimmte  Anzahl
von  Personen  eine  Organschaftseinheit  darstellt  und  ihre  Tätigkeit
als  Ausdruck  dieser  erscheint.  Auf  solche  Weise  besteht  das  Patentamt*) ¬
  aus  drei  verschiedenen  Behörden:  Aus  der  Patenterteilungsbehörde, -
  der  Beschwerdebehörde  und  der  Gerichtsbehörde  für  das
Nichtigkeits-  und  Verwirkungsverfahren.  Diese  drei  Behörden  sind
gegen  einander  selbständig  und  haben  in  der  Art  verschiedene  Betätigungen, ¬
  dass,  wenn  etwa  die  eine  Behörde  in  die  Betätigungen
der  anderen  übergreift,  dieses  nicht  mehr  als  behördliche  Betätigung,
sondern  als  ausserbehördliche,  ungültige  Privatbetätigung  zu  be*) ¬
  Von  dem  Patentamt  als  Behörden  für  Muster-  und  Markensachen  ist
hier  abzusehen.  Ueber  das  Patentamt  als  Gutachtenbehörde  vgl.  §  18  P.G.
            
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