Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 69 (1904))

33. 10. Dezember 1904

33.1. Die Aufhebung von Straffolgen im Gnadenwege nach Bayerischem Rechte

69. Jahrgang.

M 27.

10. Dezember 1904.

Dr. A. A. SeufferL's
Atütler für Aechtsanwendung.
Unter Mitwirkung von Karl Gstheldor, Rat des Kgl. Obersten Landesgerichts,
herausgegeben von
Dr. Karl Gareis, ord. Professor der Rechte.

Inhalt: I. Die Aufhebung von Straffolgen im Gnadenwege nach Bayerischem Rechte. II. Recht-
sprechung: Reichsgericht (Strafsachen); Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Civil--
und Strafsachen'. III. Literatur.

I. Die Aushebung von Strafsokgen im Gnadenwege nach
Bayerischem Hlechle*).
Von k. Landgerichtsrat Franz Riß in München.
Mit dem Entwurf eines Strafgesetzbuchs wurde dem bayerischen Land-
tag im Jahre 1861 auch der Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung
der Straffolgen vorgelegt. Die Motive dazu sagen:
„Die Verfassungsurkunde enthält im Titel VUl § 4 die Bestimmung:
„Der König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade erteilen, die Strafe
mildern oder erlassein" Von den Straf folgen ist keine Erwähnung ge-
macht, daher die Frage, ob und wie weit in dieser Richtung das landes-
herrliche Begnadigungsrecht wirksam sein könne, als eine durch die der-
malige Gesetzgebung nicht gelöste erscheint. Die bisherige Praxis hat im
allgemeinen den Grundsatz festgehalten, daß alle jene Straffolgen, welche
mit konstitutionellen Bestimmungen Zusammenhängen, desgleichen diejenigen,
deren Aufhebung zum Präjudize dritter Personen in bürgerlicher oder
politischer Beziehung gereichen würde, im Wege königlicher Gnade nicht
beseitigt werden können. Daß aber hierin ein sehr großer Mißstand liege,
läßt sich unmöglich verkennen. . . . . Diesen Übelständen kann nur durch
ein Gesetz abgeholfen werden, welches die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung
des Verurteilten in die durch seine Verurteilung verlorenen bürgerlichen
und politischen Rechte feststellt und regelt**)."
*) Bei der Ausarbeitung dieses Aufsatzes standen mir die Akten des Jnstiz-
ministeriums zur Verfügung. Soweit auf sie nicht verwiesen ist, bringe ich
lediglich meine persönliche Auffassung zum Ausdrucke.
**) Verhandlungen der II. Kammer 1859/61 Beil.-Bd. 4 S. 443.
LXIX.

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