Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 25 (1904))

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Erwiderung.

Rechte, die Fortdauer des Sonderrechts von ,Heergewette‘ und Gerade,
trotz seiner Aufhebung durch die Joachimica von 1527, im Bismajck-
sehen Hause, wo es erst der Schöppenspruch von 1581 .abgeschafft'
habe. Die Wahrheit ist, und auch der Herr Yerf. weiß nichts anderes
vorzubringen, als daß nach der Behauptung des Jobst v. Bismarck
bis 1579 sich niemals neben Brüdern Schwestern der Kleider verstor-
bener Brüder angemaßt haben sollen. Mir scheint, die Sache des alten
Herrn Jobst ist durch seinen modernen Anwalt nicht verbessert worden:
er hat nicht nur überhaupt mit der eigenen Schwester wegen gewisser
Mobilien des verstorbenen Bruders gehadert, sondern er hat es auch
zuwider dem bestehenden Recht getan und mußte sich dieses vom
Oberhof bestätigen lassen.
Den patriotischen Zorn des Herrn Geheimrats erregte, was ich über
das Folterwesen in der Hand der märkischen Gerichtsjunker gesagt
habe. Der Herr Yerf. nimmt es mir 8. 367 bitter Übel, daß ich nicht
von andern Schöppenstühlen gehandelt, nichts aus den Archivbeständen
meines Heimatlandes und anderer Länder über Parallelen zur Geschichte
des Brandenburger Schöppenstuhls mitgeteilt, auch nicht nachgewiesen
habe, daß die Rechtspflege in anderen Territorien besser gehandhabt
worden sei. Schade um den blinden Eifer. Gewiß würde sich Exzellenz
weniger erhitzt haben, wenn Sie meine Rezension ruhiger gelesen hätte,
wo ausdrücklich gesagt ist, ,das bekannte Bild grauenhafter Pflege
des Rechts und mehr noch des Unrechts im 16. und 17. Jahrhundert'
werde (aus den Brandenburger Schöppenakten) ,für ein bestimmtes
Land ergänzt'. Wenn übrigens der Herr Yerf. den Nachweis ver-
mißt und für schwer erbringlich hält, die Rechtspflege sei in andern
Territorien besser gewesen, so scheint es fast, als seien ihm so bekannte
Gesetze wie die über die Kompetenzbeschränkungen bayerischer Ge-
richtejunker und selbst (seit 1512) bayerischer Landgerichte verborgen
geblieben. Ungenügende Vertrautheit ,mit der Entwicklungsgeschichte
des Folterprozesses' findet er darin, daß ich hervorhob, die Branden-
burger Schöffen hätten genug zu tun gehabt, um die Gerichtsjunker
bei der Peinlichen Frage zur ,Mäßigung' zu bewegen. Die Sprüche auf
,mäßige Pein' seien, so behauptet der Herr Yerf., nicht durch die Gewalt-
tätigkeit der Gerichtsjunker, sondern lediglich durch die Überschrift
des art. 58 der Carolina ,von der mass peinlicherfrage' veranlaßt, auf
die mit jenen und ähnlichen Ausdrücken angespielt werde. Das ließe
sich vielleicht hören, — wiewohl nur die Autorität von Adolf Stölzel
dafür sprechen würde, — wenn nur nicht nach des Herrn Yerf. eigener
Ansicht die Klauseln ,doch mit rechtlicher Mäßigung' etc. gleich-
bedeutend mit jedoch menschlicher Weise', ,humano more' wären,
womit der zitierte Artikel schlechterdings nichts zu schaffen hat, und
wenn nur nicht die vielen Missiven mit ihren schauerlichen Tortur-
protokollen dem Oberhof genügende Ursache zu der Klausel hätten
geben können.
Schwer gekränkt fühlt sich Exzellenz durch meinen Zweifel an
der .philologischen Höhe' Ihrer sprachlichen Bemerkungen. Daher in

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