Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 25 (1904))

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Dr. Ferd. Kogler,

wegen seiner Vortrefflichkeit auch in vielen anderen frän-
kischen Gebieten als Gesetz angenommen wurde, stellt die
durch nachfolgende Ehe legitimierten Sander hinsichtlich des
Erbrechtes auf ganz gleiche Stufe wie die ehelichen:
Und wiewol diese unsere ordenung alleyn vonn ge-
bomen ehelichen hindern meldung thut, so wollen wir
doch (gleich wie auch die keyserliche recht) in derselben
zahl auch die iehngen hindere, so der mann mit eyner
ledigen weibs Personen (die sich zu demselben allein ge-
halten) vor der ehe gezeugt, folgens aber offenlich geeh-
licht unnd zu kirchen gefuhret hat, dadurch dann solche
hindere auch geehlicht worden, mit begriffen und gemeynt
haben, also dass dieselben für rechte ehekindere gehalten
unnd zugleich den andern inn der ehe erzeugten hindern
erbvehig seyn sollen.1)
Hartnäckig hielt man in Holstein und in der Landschaft
Dithmarschen an der alten Rechtsanschauung fest.
In Holstein wurde nach einem im Jahre 1494 bei dem
Heumünsterschen Goeding erflossenen Urteil der Kläger ab-
gewiesen „sich des väterliken erwes na Holsten recht und
landesgebrücke nicht to unnerwinnen, dewyle ehme syne
moder tweene iare tovorne gebaren, alse dorch de billige
ehe geechtet sy“.2) Und ein Urteil desselben Gerichtes wies
im Jahre 1509 einen vor der Ehe erzeugten Sohn, welcher
das Testament seines Vaters wegen Präterierung anfocht,
ab und gewährte ihm nur einen Alimentationsanspruch gegen-
über seinen ehelichen Brüdern.3)
Das Dithmarscher Landrecht vom Jahre 1447 4) erwähnt
eine Legitimation gar nicht und eine Behebung vom Aller-
heiligentag 1488 lehnt die Wirkung der von den Eltern ein-
gegangenen Ehe für die vorher erzeugten Kinder ausdrück-
lich ab, indem sie bestimmt:
Elfte ein mann ein kind tügede mit der fruwen, ehe
se tho einen echten bedde gekamen, dat kind mag des

*) 2. Teil, 25. Titel §6 «Von geehelichten kindem". — *) Dreyer,
Nebenstunden 8. 297. — *) Ebenda 8. 301 Nr. 8. — *) Ausgabe von
Michelsen, Sammlung, altdithmarscher Rechtsquelleu, Altona 1842.

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