Legitimatio per subsequeris matrimonium.
123
die zwar in der Ehe aber zu früh geborenen Kinder die
Rechte ehelicher Sprößlinge erhalten. Der erste Satz wider-
spricht auch einer in der gerade vorausgehenden Regel1)
aufgestellten Norm, wonach der „vom heiser, bähst ader
von der ehe“ geehelichte Sohn seinen Vater, wenn er gar
keine Erben hinterläßt, beerbt, mithin die legitimatio per
subsequens matrimonium, wenn auch im beschränkten Um-
fang, anerkannt wird. Daß sich die Bestimmungen der ver-
schiedenen Regeln widersprechen, ist leicht erklärlich, da
sie ja auf verschiedene Quellen zurückgehen2), aber der
Widerspruch in derselben Regel 35 läßt sich nur dadurch
beseitigen, daß man annimmt, der Verfasser habe von vorn-
herein den aus der Vorlage herübergenommenen ersten Satz,
daß das zu früh geborene Kind nach dem Vater keinen
Erbteil nimmt, durch den zweiten Satz, daß es doch, wenn
es vom Vater anerkannt wird, legitim sei, modifizieren
wollen, was allerdings in der Form nicht ganz glücklich ge-
lungen ist.
Die Landesordnung Herzog Wilhelms für die Fürsten-
tümer Jülich und Berg vom Jahre 1554 läßt die durch
nachfolgende Ehe legitimierten Kinder in gleicher Weise
wie die ehelichen erben:
So auch man und weih für irer ehelicher Versandung
natürliche oder leybliche kinder mit einander hetten unnd
sich darnach in sacrament der heyligen ehe ergeben und
dardurch soliche kinder ehelich machen theten, so erben
dieselbe kinder gleich mit anderen nachfolgenden erben,
welche in stainder ehe gezilt und rechte erben seindt.3)
Das vom Frankfurter Syndikus Johann Fichard verfaßte
Landrecht der Grafschaft Solms vom Jahre 1571, welches
*) Regula 34: Der verstorbene lest gabr keinen erben hinter yhm,
alleine seynen geelichten sohnn vom keiser, babst ader von der ehe,
derselbige nympt seines vaters gut mit rechte ... Es nympt aber
solch gediehet kinth sunst kein erbteil alleine von seyner mutter, wie
oben gesagt ist. — *) Die genannte regula 35 beruft sich auf eine
deutsche Rechtsquelle lib. 2 cap. 9 dist. 4, regula 34 auf lex 3, g filium
in autentico „qui nova esse sen“. — *) Titel: »Van erbung unnd sue-
cession geehelichter kinder durch nachvolgende heyrath“ (Im Druck
Köln 1562 8. 71).