Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
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fallsigen Feststellungen der Strafkammer, daß nämlich der M.'sche Hund
in einer ganz geringen Entfernung vom Promenadewege, wo das erwähnte
Dienstmädchen sich befand, eine ganz kurze Zeit am Orte, wo er geschossen
wurde, oder in dessen nächster Umgebung, mit dem J.'schen Hunde spielend,
sich umhertrieb. Eilt sich derartig verhaltender Hund ist nach allgemeiner
Auffassung kein „umherstreifender", kein der Jagd gefährlicher. Urtheil
vom 24. Mai 1901.
Hausirhandel; Feilbieten. In der Gewerbeordnung findet sich
der Begriff „Hausirhandel", „Hausiren" nicht; er ist in dem Sinne auf-
zufassen, wie er im gewöhnlichen Leben aufgefaßt wird, nämlich als Feil-
bieten von mitgeführten Maaren von Haus zu Haus (Entsch. des RG.
Bd. 20 S. 388; Reger, Entsch. d. G. rc. Bd. 11 S. 247; Land-
mann, Gewerbeordnung S. 497). Diese Auffassung trifft gegebenen
Falles zu, zumal die fragliche Marktordnung auf Grund des § 69 der
Gewerbeordnung erlassen ist, in welchem das „Feilbieten im Umhertragen"
als durch eine Marktordnung ausschließbar erklärt wird. Offensichtlich hat
die fragliche Marktordnung mit dem Verbote des Hausirhandels das Feil-
bieten im Umhertragen verbieten wollen. Die zu entscheidende Frage ist
sohin lediglich, ob in den von der Strafkammer festgestellten Thatsachen
ein „Feilbieten im Umhertragen", d. i. ein Hausirhandel zu erblicken ist.
Auch der Begriff „Feilbieten von Maaren" ist in der Gewerbeordnung
nicht näher bestimmt. Nach dem Wortsinn ist ein solches dann anzu-
nehmen, wenn das Kaufsobjekt nicht in Mustern, sondern in specie dem
Pnblikume zum Zwecke des Verkaufs vorgezeigt wird und die Maare im
Falle des Kaufsabschlusses sofort übergeben werden kann (Landmann,
Gewerbeordnung Bd. 1 S. 496). Ein förmliches Anbieten ist hiezu
nicht erforderlich (Samml. der Entsch. des Obersten Gerichtshofs Bd. 9
S. 326). Es genügt, wenn der Wille des Besitzers der Maaren, die-
selben zu veräußern, in einer den Umständen entsprechenden Weise dem
Publikum erkennbar gemacht wird. Ob dies angenommen werden kann,
hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.-
Die Strafkammer konnte also, obwohl der Angeklagte die Maaren
nicht förmlich angeboteu, auch keine Verkäufe auf dem Marktplatz abge-
schlossen hat, aus seinem sonstigen Verhalten auf dem Marktplatz auf seine
Willensrichtung schließen, und wenn sie hiebei zu dem Schluffe kam, daß
dessen Absicht beim Herumtragen der Maaren auf dem Markte das Feil-
bieten derselben gewesen ist, so ist diese Feststellung ohne Rechtsirrthum
erfolgt.
Durch eine derartige Auffassung des Hausirhandels wird dem Be-
sitzer eines Wandergewerbescheins keineswegs unmöglich gemacht, an Markt-