Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 66 (1901))

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Rechtsprechung.

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte auf dem
Terrain, auf welchem die Verletzung des Hundes erfolgte, jagdausübungs-
berechtigt. Als solcher ist er befugt, einen im Jagdrevier aufsichtslos um-
herstreifenden Hund zu tödten, demnach auch ihn zu verletzen. Es fragt
sich nun, ob die Strafkammer den Begriff „aufsichtslos umherstreifend"
richtig aufgefaßt hat und ob die Feststellungen des Urtheils diesem Begriff
entsprechen.
Ein Hund ist aufsichtslos, wenn er sich der Beobachtung und Ein-
wirkung seines Herrn dauernd oder zeitweise gänzlich entzogen hat
(Entsch. des RG. Bd. 24 S. 225). Er ist also nicht auffichtslos, wenn
er zwar zeitweise den Blicken seines Herrn entschwunden ist, aber auf
dessen Rufen oder Pfeifen sofort sich einfindet. Denn in einem solchen
Falle dauert die Einwirkung des Herrn auf den Hund fort (vgl. die
Entsch. in Samml. der Entsch. des Obersten Gerichtshofs Bd. 4 S. 576
und in Samml. der Entsch. des Oberlandesgerichts München Bd. 5 S. 72).
Die Strafkammer hat nun festgestellt, daß am fraglichen Tage die Kinder
des M. mit dem Dienstmädchen in den sogenannten Anlagen in K. in
Begleitung des Dienstmädchens des I. von dort spazieren giengen, daß
sie ihren Hund, einen weißen Spitz, bei sich hatten, der mit dem Hunde
des I., einem Rattler, frei umherlief, daß, als der Angeklagte auf den
M.'scheu Hund schoß, sich der Letztere kaum 2 Minuten lang von seiner
Herrschaft entfernt haben konnte und höchstens 35—40 Schritte von dem
Dienstmädchen des M-, das damals die Aufsicht über diesen führte, weg
gewesen war, so daß es nur eines Zurufs oder Pfiffes, um ihn herbei-
zurufen und nur der Zurücklegung weniger Schritte bedurfte, um seiner
ansichtig und habhaft zu werden. Die Strafkammer konnte hieraus ohne
Rechtsirrthum den Schluß ableiten, daß der M.'sche Hund damals nicht
aufsichtslos war.
Als „umherstreifend" erachtet die Strafkammer einen Hund,
welcher im fremden Jagdgebiet einige Zeit planlos oder zu dem aus
seinem Verhalten erkennbaren Zwecke der Aufsuchung oder Verfolgung
von Wild sich umhertreibt. Auch diese Begriffsbestimmung ist keine
rechtsirrthümliche (Samml. der Entsch. des Oberlandesgerichts München
Bd. 2 S. 499). Demnach ist ein Hund nicht schon deshalb, weil er in
einem fremden Jagdgebiete herumläuft oder sich dort befindet, ein umher-
streifender. Der § 17 der Jagdverordnung bezweckt Schutz der Jagd vor
Benachtheiligung, die sie durch Beunruhigung und Gefährdung Seitens
umherschweifender Hunde erleiden kann (Samml. der Entsch. des Obersten
Gerichtshofs Bd. 4 S. 576). Daraus folgt, daß nur solche Hunde als
umherstreifend erachtet werden können, welche durch ihr Verhalten der
Jagd gefährlich find. Dieser Begriffsbestimmung entsprechen die des-

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