Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 66 (1901))

Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 225
Nur soweit es sich um eine Wohnung oder einen anderen zum Auf-
enthalte von Menschen bestimmten Raum handelt, mit dessen Benützung
eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit verbunden sein würde, kann der
Miether das Miethverhältniß ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf-
kündigen, also von dem geschlossenen Vertrag einseitig abweichen, selbst
wenn er von der gefährdenden Beschaffenheit des Raumes bei Eingehung
des Vertrags Kenntniß hatte (§ 544). Es ist dies der einzige Fall, in
welchem die Kenntniß der Mängel bei Abschluß des Vertrags für den
Miether eine Aenderung in seiner Rechtsstellung gegenüber dem Vermiether
nicht im Gefolge hat.
Die Rechtsnachtheile des arglistigen Stillschweigens bei Abschluß des
Miethvertrags bestehen für den Vermiether in einer Einbuße am Miethzinse,
bezw. in der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung. In gleicher Weise
äußert sich die Haftung des Vermiethers für Mängel, welche er zur Zeit
der Ueberlassung des Miethobjekts an den Miether diesem arglistig ver-
schwiegen hat (§ 537). Hiebei muß freilich bemerkt werden, daß aus-
drückliche Bestimmungen für die Haftung des arglistigen Vermiethers wegen
der bei Einräumung des Miethobjekts vorhandenen Mängel, wie sie ent-
sprechend für die bei Eingehung des Miethvertrags vorliegenden Mängel
in § 539 mit Hinweis auf 8 460 gegeben sind, vom Gesetzgeber hier nicht
für erforderlich erachtet wurden. Demgemäß tritt für den Vermiether,
welcher bei Ueberlassung der Miethsache an den Miether einen diesem nicht
bekannten Mangel arglistig verschweigt, eine besondere in dem arglistigen
Stillschweigen begründete Haftung nicht ein.
Besitzt also das Miethobjekt einen bei der Einräumung von dem Ver-
miether arglistig verschwiegenen Mangel, so wird es sich zunächst fragen,
ob durch ihn eine Minderung oder Aufhebung der zu dem vertragsmäßigen
Gebrauche benöthigten Tauglichkeit bewirkt worden ist. War dies der Fall,
so ist der Miether berechtigt, bei vollständiger Untauglichkeit der Sache,
die Zahlung des Miethzinses überhaupt zu verweigern, bei theilweiser
Mangelhaftigkeit aber den Miethzins in dem Verhältnisse des wirklichen
Werthes des Miethobjekts zu dem ihm bei Mangelfreiheit zukommenden
Werthe zu kürzen (88 537, 472). Ob der Vermiether nach der Ueber-
lassung dem Miether von dem Mangel Mittheilung gemacht, ist gleichgültig.
Es ist ihm nicht mehr möglich, dadurch eine Beeinträchtigung der dem
Miether auf Grund der thatsächlichen Mangelhaftigkeit des Miethobjekts
zustehenden Rechte herbeizuführen. Ist der von dem Vermiether arglistig
verschwiegene Mangel bereits bei Abschluß des Vertrags vorhanden, so
kann der Miether statt der Minderung oder Streichung des Zinses Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen (8 538). Der Ersatzanspruch des
Miethers begreift auch die Entschädigung für einen etwa entgangenen

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