Metadaten : Hauck, Thomas von: ¬Die Brandversicherungsgesetze für das Königreich Bayern in der Fassung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899

Eintritt  in  die  Anstalt.  (Art.  28.)
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zu  verschaffen  hat.  Sie  kann  während  dieses  übrigens  zu  beschleunigenden
Erhebungsverfahrens  die  Antragsteller  und  den  Brandversicherungsinspektor ¬
  zur  Abgabe  nothwendiger  Aufklärung  veranlassen.
Hiebei  wird  es  veranlaßt  sein,  wenn  der  Einspruch  auf
niedere  Ziffern  gegründet  ist,  diese  Behauptung  nach  Form.  II  u.  III
(Aufnahms-  und  Schätzungstabelle)  der  Vollzugsinstruktion  begründen
zu  lassen,  weil  nur  dadurch  die  Möglichkeit  der  Vergleichung  mit  der
Anstaltsschätzung  gegeben  ist.  Eine  Herausgabe  der  Beweismittel  der
Brandversicherungskammer  an  die  Gegenpartei  findet  nicht  statt.  Nach
einem  Erkenntnisse  des  Verwaltungsgerichtshofes  vom  28.  September
tryt
1886  können  bei  der  Instrultion  des  Einspruches  auch  die  Beamten
des  k.  Bauamtes  als  Sachverständige  zugezogen  werden  und  haben  in
diesem  Falle  nicht  die  Sachverständigengebühren,  sondern  Taggebühren
und  Reisekosten,  wie  sie  verordnungsmäßig  bestehen,  anzusprechen.
5.  Wenn  die  Erhebungen  der  maßgebenden  thatsächlichen  Verhältnisse ¬
  vollendet  sind,  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  und  zwar
am  einfachsten  unter  Mittheilung  der  Akten  nicht  die  Brandversicherungskammer, ¬
  sondern  den  Brandversicherungsinspektor, ¬
  als  deren  Stellvertreter,  über  den  Einspruch  und  das
denselben  begründende  Material,  sowie  seinen  darauf  gestützten  Antrag
zu  hören.  Sache  des  Brandversicherungsinspektors  ist  es,  eine  etwa
ihm  veranlaßt  scheinende  oder  von  der  Brandversicherungskammer  angeordnete ¬
  Aeußerung  derselben  behufs  der  von  ihm  abzugebenden  Erklärung ¬
  herbeizuführen.
6.  Nach  dieser  Einvernahme  des  Brandversicherungs-Inspektors
hat  sich  die  Distriksverwaltungsbehörde  nach  Prüfung  der  Anträge  und
der  erhobenen  Verhältnisse  zu  fragen,  ob  ihr  die  Sache  auch  in  technischer ¬
  Hinsicht  klar  liegt,  wenn  ja,  Beschluß  zu  erlassen,  wenn  nicht,
die  technische  Staatsbehörde  (Landbauamt)  oder  einen  sonstigen  Sachverständigen ¬
  um  ein  Gutachten  anzugehen  und  dann  zu  entscheiden.
In  der  Regel  wird  das  Gutachten  des  Bauamtes  genügen  und  sonstige
Sachverständige  dann  zu  vernehmen  sein,  wenn  es  sich  um  Kunstgegenstände ¬
  und  Objekte  handelt,  deren  Beurtheilung  ganz  besondere  Kenntnisse ¬
  erfordert.
7.  Der  Beschluß  oder  das  Erkenntniß  der  Distriktsverwaltungsbehörde ¬
  ist  gegen  Nachweis  dem  Antragsteller  (Versicherungsnehmer
oder  Einsprechenden)  der  Brandversicherungskammer  und  der  Gemeindebehörde ¬
  zu  eröffnen  bezw.  zuzustellen;  der  letzteren  auch  dann,  wenn
sie  selbst  keinen  Einspruch  erhoben  hat,  weil  ihr  das  Berufungsrecht  ausdrücklich ¬
  ohne  Einschränkung  eingeräumt  ist,  und  das  Erkenntniß  der
Di
iktsverwaltungsbehörde,  besonders  bei  Abänderung  der  Aufnahmsurkunde ¬
  Veranlassung  geben  kann,  ein  abweichendes  gemeindliches
Interesse  im  Wege  der  Berufung  zur  Geltung  zu  bringen.  (Ueber  die
Berufung  selbst  siehe  Art.  94.)
Art.  28.1
Eine  Erhöhung  der  Brandversicherungssumme  kann  auf
            
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