Eintritt in die Anstalt. (Art. 28.)
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zu verschaffen hat. Sie kann während dieses übrigens zu beschleunigenden
Erhebungsverfahrens die Antragsteller und den Brandversicherungsinspektor ¬
zur Abgabe nothwendiger Aufklärung veranlassen.
Hiebei wird es veranlaßt sein, wenn der Einspruch auf
niedere Ziffern gegründet ist, diese Behauptung nach Form. II u. III
(Aufnahms- und Schätzungstabelle) der Vollzugsinstruktion begründen
zu lassen, weil nur dadurch die Möglichkeit der Vergleichung mit der
Anstaltsschätzung gegeben ist. Eine Herausgabe der Beweismittel der
Brandversicherungskammer an die Gegenpartei findet nicht statt. Nach
einem Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September
tryt
1886 können bei der Instrultion des Einspruches auch die Beamten
des k. Bauamtes als Sachverständige zugezogen werden und haben in
diesem Falle nicht die Sachverständigengebühren, sondern Taggebühren
und Reisekosten, wie sie verordnungsmäßig bestehen, anzusprechen.
5. Wenn die Erhebungen der maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse ¬
vollendet sind, hat die Distriktsverwaltungsbehörde und zwar
am einfachsten unter Mittheilung der Akten nicht die Brandversicherungskammer, ¬
sondern den Brandversicherungsinspektor, ¬
als deren Stellvertreter, über den Einspruch und das
denselben begründende Material, sowie seinen darauf gestützten Antrag
zu hören. Sache des Brandversicherungsinspektors ist es, eine etwa
ihm veranlaßt scheinende oder von der Brandversicherungskammer angeordnete ¬
Aeußerung derselben behufs der von ihm abzugebenden Erklärung ¬
herbeizuführen.
6. Nach dieser Einvernahme des Brandversicherungs-Inspektors
hat sich die Distriksverwaltungsbehörde nach Prüfung der Anträge und
der erhobenen Verhältnisse zu fragen, ob ihr die Sache auch in technischer ¬
Hinsicht klar liegt, wenn ja, Beschluß zu erlassen, wenn nicht,
die technische Staatsbehörde (Landbauamt) oder einen sonstigen Sachverständigen ¬
um ein Gutachten anzugehen und dann zu entscheiden.
In der Regel wird das Gutachten des Bauamtes genügen und sonstige
Sachverständige dann zu vernehmen sein, wenn es sich um Kunstgegenstände ¬
und Objekte handelt, deren Beurtheilung ganz besondere Kenntnisse ¬
erfordert.
7. Der Beschluß oder das Erkenntniß der Distriktsverwaltungsbehörde ¬
ist gegen Nachweis dem Antragsteller (Versicherungsnehmer
oder Einsprechenden) der Brandversicherungskammer und der Gemeindebehörde ¬
zu eröffnen bezw. zuzustellen; der letzteren auch dann, wenn
sie selbst keinen Einspruch erhoben hat, weil ihr das Berufungsrecht ausdrücklich ¬
ohne Einschränkung eingeräumt ist, und das Erkenntniß der
Di
iktsverwaltungsbehörde, besonders bei Abänderung der Aufnahmsurkunde ¬
Veranlassung geben kann, ein abweichendes gemeindliches
Interesse im Wege der Berufung zur Geltung zu bringen. (Ueber die
Berufung selbst siehe Art. 94.)
Art. 28.1
Eine Erhöhung der Brandversicherungssumme kann auf