Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 45 = N.F. Bd. 25 (1880))

5. Samstag den 17. Januar 1880

5.1. Zu Art. 189 der bayer. Subhastationsordnung

Ssmstag den 17. Mnuar 1880. 45. Jahrgang. Jt&9.
x ^ Dr. I. A. Fruffert's

zunächst in Bayern.

Inh alt: Zu Art. 169 der bayer. Subhastationsordnung. Ueberficht Mer
die Rechtsprechung des bayrischen obersten Landesgerichtes in Ge-
genständen des Civilrechtes und Civtlprozesses. Dom t. dir LS.
November 1879.

In Art. 189 -er -ayer. Lu-hastationsor-nung.
Art. 189 der bayer. Subhastationsordnung vom
23. Februar 1879 bestimmt:
Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen ist nach den bisherigeu Prozeßge-
setzen zu erledigen, wenn vor dem Zeitpunkte
des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes
1) im Falle der Zwangsversteigerung die Be-
schlagnahme (Art. 1041 d. b. PrO.),
2) im Falle der Zwangsverwaltung die Ver-
kündung des Einweisungsurtheils (Art, 1012
d. b. PrO.),
3) im Falle der Ewiggeldgant die Verfügung
der Aufsteckung
erfolgt ist.
Diese Bestimmung entspricht der Vorschrift des
§.21 des EG. zur RCPrO. und den für-die Mo-
biliarvollstreckung im Art. 230 des bayer. Ausf.-Ges.
getroffenen Anordnungen.
Wenn indeß der Art. 230 d. b. Ausf.-Ges. be-
züglich der Mobiliarvollstreckung dem praktischen Be-
dürfnisse vollständig genügt, weil die Psändung nach
den Bestimmungen der Reichs - Civilprozeßordnung
auf denselben Grundprinzipien beruht wie nach den
Neue Folge XXV. Band.

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