Full text : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 45 = N.F. Bd. 25 (1880))

350 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
gangen wurde, woraus erhellt, daß die freiwillige
Vorzeigung durch den Beklagten genügt hätte.
Angenommen, das Ldr. enthalte über den Ort
der Vorzeigung eine ausreichende Bestimmung nicht,
so sei auch nach dem subsidiär zur Anwendung zu
bringenden gem. R. der Beklagte zu mehr als er
sich erboten nicht verpflichtet.
Nach kr. 11 §. 1 D. 10, 4 hat die Vorlage
eines edirt verlangten Gegenstandes da zu geschehen,
wo er bei Einleitung des Verfahrens sich befand,
womit auch kr. 12 §. 1 D. 16, 3 übereinstimmt.
Die Bezugnahme der oben angeführten Stelle
der Anm. z. Ldr. auf kr. 11 §. 1 und kr. 9 §. 5
D. 10, 4 liefert einen weiteren Beleg dafür, daß
das Ldr. die Bestimmungen des gem. R. in dieser
Frage sich angeeignet habe.
Das kr. 3 §. 9 D. 10, 4 aber erklärt sich
über den Ort, wo die Auslieferung zu erfolgen habe,
nicht, und ist daher hier unerheblich, wie auch kr. 3
§. 8 D. 43, 19, und gerade auf diese letztere Stelle
beruft sich Wind scheid in seinen Pand. §. 474
Note 1 a zur Widerlegung der Annahnie, die Exhi-
bitionspflicht gehe auf Vorweisung vor Gericht, wo-
bei er noch als argurn. a contrario fr. 3 §. 9
D. 43, 5 anführt. Urth. v. 10. Juli HVNr. 5567.
Zur Lehre von der negotiorum gestio.
Hypothekenübernahme zu Gunsten des do-
minus bei persönlicher Haftung desselben
für die Forderung. Mit Vertrag v. 13. Aug.
1875 verkaufte B. sein Anwesen an H., wobei die-
ser unter Anderem eine auf dem Anwesen für die
N. eingetragene Hypothek zu 1000 fl. gegen Abrech-
nung am Kaufschillinge zur Verzinsung und Heim-
zahlung übernahm. Zur leichteren Effektuirung der
Zertrümmerung dieses Anwesens bewog nun H. den
B., jene Hypothek auf dessen neu erworbenes An-
wesen transferiren zu lassen, zusichernd, daß er die

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