Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 335
tes das beurkundete Hypoth.-Verhältniß betreffendes
Geschäft vornimmt, der unachtsame Hyp.-Beamte
Mr den entstandenen Schaden haftbar ist.
Dieser Grundsatz wird auch in der angefochte-
nen Entscheidung anerkannt, aber unrichtig insoferne
verwerthet, als in Anbetracht des von fraglicher Ur-
kunde gemachten Gebrauches kein vom Hypotheken-
beamten zu vertretender Schaden entstanden sein soll.
Da aber der fragliche Hyp.-Buchsauszug dazu be-
stimmt war, den Gcsammtumfang der Hypotheken-
belastung amtlich zu bestätigen, und da der Bethei-'
llgte Angesichts der in diesem Auszug als noch be-
stehend vorgetragenen Hypothek auf deren Löschung
klagte, so hat er damit ein seine Hypotheken-Ver-
hältnisse betreffendes auf den fehlerhaften Inhalt
jenes Auszugs gestütztes Geschäft vorgenommen, von
welchem nicht gesagt werden kann, daß dem Besitzer
des Hyp.-Objekts kein hypothekenamtlicher Schaden
zugegangen sei.
Unhaltbar sind aber auch jene Gründe des be-
schwerlichen Urtheils, mit welchen bewiesen werden
soll, daß der mit der Löschungsklage aufgetretene A.
ben ihm durch Aufwendung der Prozeßkosten zuge-
gangenen Schaden durch vorherige Nachfragen leicht
hätte vermeiden können; denn nachdem A. den Hyp.-
Buchsauszug in Empfang genommen hatte, war er
nicht mehr verpflichtet, noch anderweitige Erkundig-
ungen über die Richtigkeit dieser Urkunde einzuziehen
und besondere Nachfrage bei dem R. oder dem
Hhp.-Amte anzustellen, er war vielmehr berechtigt,
oer in der vorgeschriebenen Form amtlich gefertigten
Urkunde volle Glaubwürdigkeit beizumeffen. Urth.
v. 26. Juni HVNr. 5565.