Objekt : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (3)

Versonenrechte,  welche  den  natuͤrl.  Zust.  betreff.  53
ter,  und  druͤkten  das  durch  das  Spruͤchwort  --  Das
aus.  Nur  die  Aelteren  aus
Alter  geht  vor  s
dem  Volke  wurden  zu  Richtern  uͤber  ganze  Gegenden
Zu  der  Würde  eines  Schöffen
und  Gaue  geordnet.
konnten  nur  Maͤnner  gelangen,  die  andere  ihres  Standes ¬
  an  Erfahrung  und  Alter  uͤbertrafen,  und  unter  diesen ¬
  wurde  wieder  die  Verwaltung  des  Schultheißenamtes ¬
  dem  aͤlteren  besonders  anvertraut  --  Gewisser  massen ¬
  kann  man  hierher  auch  rechnen,  daß  zuweilen  die
alteren  Geschwister  in  Erbschaftsfaͤllen  vor  den  juͤngeren
mancherlei  Vorzuͤge  geniessen.  Daher  die  Primogenitur, ¬
  das  Seniorat,  der  Vorzug  des  aͤlteren  Bruders
bei  Theilung  des  Heergeräthes  u.  s.  w.  t)
Das  alles  nun  gilt  noch  bis  auf  den  heutigen  Tag,
in  so  weit  es  nicht  durch  veraͤnderte  Verfassung  und  Einrichtung ¬
  unanwendbar  geworden  ist,  z.  B.  bei  VorZeugenverhöͤren ¬
  alter
mundschaften,  Militaͤrdiensten,
Leute  u.  s.  w.  Selbst  unsere  Reichsgeseze  nehmen  die
alten  Leute  gegen  jede  Beleidigung  und  Gewalt  ausdruͤklich ¬
  in  besonderen  Schuz  u).  Aber,  daß  das  Alter,  wie  Einige ¬
  angenommen  haben,  eine  gegruͤndete  Ursach  sey,  Wiedereinsezung ¬
  in  den  vorigen  Stand  exclausula  praetoris ¬
  generali  zu  verlangen,  oder  Jemand  von  der  Tortur, ¬
  oder  von  der  ordentlichen  Strafe  zu  befreien,  und
dergleichen,  das  läßt  sich  nicht  behaupten;  vielmehr  sollten ¬
  alte  Verbrecher  eher  haͤrter  bestraft  werden  v)  s) -
  Eisenhart  Grundsäze  der  deutschen  Rechte  in  Sprüchwörtern. ¬
  S.  30.  Vergl.  Haltaus  Glossar.  voc.
Hausehre.
t)  Davon  kann  erst  unten  weiter  gehandelt  werden.
u)  Fußknechtsbestallung  von  1570.  §.  149.  Polizeiordnung =
  von  1577.  Tit.  VI.  §.  1.
V)  Geisler  Sciagraphia  juris  germanici  privati.  §.  78.
Joan.  Gottl.  Winckelmann  s.  Christ.  Gottl.  Hommel
Com,
D  3
            
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