Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatenle. 145
keit einer von ihm untersuchten Thatsache nachzweisen,
oder der Aufrechterhaltung- dieser Unrichtigkeit und einer
darauf gestützten Ungerechtigkeit. Endlich gieng man
von der Annahme einer kleinern Anzahl von Patenten
aus, bei welcher theils der Fall einer Erschleichung nur
selten Vorkommen, theils ein wirklich eintretender als-
bald entdeckt werden werde. — Nähere Erwägungen,
veränderte Umstände und neuere Erfahrungen lassen nun
aber die Richtigkeit dieser bisherigen Annahmen sehr in
Zweifel ziehen. Die Zahl der Patente ist allervvärts so
sehr im Zunehmen begriffen und hat bereits eine solche
Höhe erreicht, dass es in der That grosses Bediirfniss
geworden ist, diese Menge von Monopolen scharf ins Auge
zu fassen, und jeden Falles dafür zu sorgen, dass sie nicht
auch noch durch ganz unberechtigte vermehrt werden.
Eine umsichtige Hülfe ist freilich durch die grosse Zahl
schwieriger geworden; doch fragt sich eben, ob sie un-
möglich ist. Dem ist nun aber nicht so. Allerdings wird
eine Regierung unter ihren eigentlichen Beamten wohl nie-
mals so vollkommene Technologen haben, dass in den
Bureaus unmittelbar über die Neuheit einer Erlindung ent-
schieden werden könnte. Allein die gelehrte Kenntniss
des Gewerbewesens hat in den letzten Jahrzehenten aus-
serordentlich zugenommen. Theils die vielen Stellen an
technischen Lehranstalten, theils die wirtschaftlich sehr
lohnende Beschäftigung von Privatgelehrten mit höheren
Zweigen und Fragen der Gewerbe- und Naturkunde, theils
endlich die immer besser eingerichteten literarischen Hülfs-
mittel zur Kenntniss der neuesten Entdeckungen haben
allmählig eine grosse Anzahl von Männern gebildet, welche
je in ihren besonderen Fächern so weit auf dem Laufen-
den sind, als diess in menschlichem Wissen überhaupt
möglich ist. Nichts ist nun leichter, als solche gelehrte
Techniker von Staatswegen zu beauftragen mit der Prü-
fung der einkommenden einzelnen Patentgesuche in Be-
ziehung auf deren wirkliche Neuheit. Es- bedarf hierzu
gar keiner Schaffung neuer Aemter, sondern immer nur
Krit. Zeitschr. f, Rechtsw. XXV, Bd, L Bft. -IQ