144 Mo hl, engl. u. belg. Gesetzgeb. über Erfindungspatente.
vielleicht anders zu entscheiden. — Dass dieses System
der Patentirung ohne Untersuchung der wirklichen Neu-
heit der Erfindung schreiende Misstände hat, ist nicht zu
läugnen, und ist nie geleugnet worden. Einmal nämlich
ist es denn doch hart, dass die Gesammlheit der Bürger
mit einem Monopole wenigstens vorläufig belegt wird, ohne
dass der Staat auch nur untersucht, ob die von ihm selbst
gesetzte Bedingung der Ertheilung vorhanden ist. Es ist
ferner sehr unbillig, dass der Staat die Beseitigung eines
von ihm gemachten Fehlers den einzelnen Bürgern auf
ihre Kosten und mit eigener Mühe überlässt. Sodann ist
es, gelinde gesprochen, wunderlich, dass der Staat einer
Seils ausdrücklich ein Recht verleihet, auf der andern Seite
aber im Allgemeinen erklärt, es möge Jeder selbst Zu-
sehen , ob er Gründe habe, dasselbe nicht zu achten.
Endlich wird selbst die spätere Nichtigkeitserklärung den
bisher Patentirten nicht mehr völlig gerecht. Dem in gu-
tem Glauben Handelnden nicht, weil alle Kosten der Pa-
tentirung und des späteren Processes auf ihm liegen blei-
ben, während eine rechtzeitige Thäligkeit des Staates ihm
diess Alles hätte ersparen können. Dem in schlechtem
Glauben ein Patent Erschleichenden nicht, weil ihm die durch
das erschlichene Patent indessen etwa gemachten Vortheile
nicht wieder genommen werden. Eine solche fehlerhafte
Einrichtung war nur zu entschuldigen bei völliger Un-
möglichkeit einer bessern; und wenn doch im Ganzen der
Nutzen als überwiegend angenommen werden konnte. Von
beiden war man denn auch überzeugt. Man erachtete es
für undenkbar, dass die Regierung eine hinreichende Kennt-
niss von allen bestehenden technischen Einrichtungen und
Processen haben könne, um über die wirkliche Neu-
heit einer ihr vorgelegten Erfindung zu entscheiden. Den
Schaden einer gelegentlichen erschlichenen Patentirung hielt
man für geringer, als denjenigen, welcher aus einer auf
Grund einer unvollkommenen Untersuchung erfolgten Pa-
tentirung erfolgen würde, indem hier nur die Alternative
wäre, zwischen der Erlaubniss, dem Staate die Unrichtig-