Metadaten : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

1.  Abschnitt.  Baugewerbe.
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mit  der  Erteilung  des  Gebrauchsabnahmescheines ¬
  fällig.  Es  hängt  dies  damit -
  zusammen,  daß  die  Befriedigung  der  Baugläubiger ¬
  mit  den  bei  Gebrauchsabnahme  fälligen  Baugeldraten -
  oder  mit  der  dann  zahlbaren  Hypothekenvaluta -
  zu  erfolgen  pflegt,  und  daß  die  Baugeldgeber
oder  Hypothekengläubiger  die  Auszahlung  von  der
Vorlegung  des  Gebrauchsabnahmescheines  abhängig
machen,  da  sie  erst  dadurch  die  Sicherheit  erlangen,
daß  das  Gebäude  bewohnbar  und  ertragsfähig  ist.
Jedenfalls  kann  die  Vergütung  nicht  schon  nach
erfolgter  Besichtigung  verlangt  werden,  wenn  die
Erteilung  der  baupolizeilichen  Genehmigung  von  der
Beibringung  eines  Garantiescheines  über  die  Haltbarkeit -
  der  Stuckdecken  abhängig  gemacht  ist.
g  62.  Bd.  I  —  Bl.  70  —  23.  November  1911.
Ein  Gebrauch,  dahingehend,  daß  bei  Aufführung
eines  Neubaues  der  Treuhänder,  der  sich  den  Bauhandwerkern -
  gegenüber  verpflichtet,  die  Baugelder
von  der  Bank  abzuheben  und  den  Bauhandwerkern
die  ihnen  zustehenden  Zahlungen  an  den  Fälligkeitstagen ¬
  zu  leisten,  für  diese  Tätigkeit  von  den  Bauhandwerkern ¬
  eine  Provision  erhält,  läßt  sich,  zumal
da  die  Verhältnisse  sehr  verschieden  liegen,  nicht
feststellen.  1)
G  178.  Bd.  I  —  Bl.  47  —  24.  Oktober  1910.
*)  Siehe  auch  Bd.  II  S.  110  Nr.  3.

BaugeldTreuhänder: ¬

Provision?
            
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