1. Abschnitt. Baugewerbe.
159
mit der Erteilung des Gebrauchsabnahmescheines ¬
fällig. Es hängt dies damit -
zusammen, daß die Befriedigung der Baugläubiger ¬
mit den bei Gebrauchsabnahme fälligen Baugeldraten -
oder mit der dann zahlbaren Hypothekenvaluta -
zu erfolgen pflegt, und daß die Baugeldgeber
oder Hypothekengläubiger die Auszahlung von der
Vorlegung des Gebrauchsabnahmescheines abhängig
machen, da sie erst dadurch die Sicherheit erlangen,
daß das Gebäude bewohnbar und ertragsfähig ist.
Jedenfalls kann die Vergütung nicht schon nach
erfolgter Besichtigung verlangt werden, wenn die
Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung von der
Beibringung eines Garantiescheines über die Haltbarkeit -
der Stuckdecken abhängig gemacht ist.
g 62. Bd. I — Bl. 70 — 23. November 1911.
Ein Gebrauch, dahingehend, daß bei Aufführung
eines Neubaues der Treuhänder, der sich den Bauhandwerkern -
gegenüber verpflichtet, die Baugelder
von der Bank abzuheben und den Bauhandwerkern
die ihnen zustehenden Zahlungen an den Fälligkeitstagen ¬
zu leisten, für diese Tätigkeit von den Bauhandwerkern ¬
eine Provision erhält, läßt sich, zumal
da die Verhältnisse sehr verschieden liegen, nicht
feststellen. 1)
G 178. Bd. I — Bl. 47 — 24. Oktober 1910.
*) Siehe auch Bd. II S. 110 Nr. 3.
BaugeldTreuhänder: ¬
Provision?