697 — 700.
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Funde bekannt gegeben wurde, nachträglich über einen vom k. k. Oberstkämmereramte ¬
im Interesse des k. k. Münz- und Antikenkabinets zu
Wien geäußerten Wunsch verordnet: daß die vorkommenden gedachten
Funde möglichst zu überwachen, über die wichtigeren die Anzeige an das
erwähnte k. k. Kabinet gelangen zu lassen, und die Finder, insoweit es
ohne Zwang thunlich ist, zur Einsendung besonders interessanter und leicht
transportabler Stüke zu vermögen seien.
§. 400.
Wer sich dabei einer unerlaubten Handlung schuldig
gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nuzungseigenthümers ¬
den Schaz aufgesucht, oder den Fund
verheimlichet hat, dessen Antheil soll dem Angeber,
oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate
zufallen.
699. Hofdek. 12. Okt. 1821 an das böhm. Appel. Ger. (J. G. S. Nr. 1810).
Die Verheimlichung eines Schazes kann nicht als das, im §. 180
c. I. Theiles des Strafges.-B. bezeichnete Verbrechen des Betruges angesehen ¬
werden, und daher auch in dieser Beziehung kein Kriminalverfahren ¬
Plaz greifen; sondern dieser Gegenstand ist blos nach den dießfalls
bestehenden polit. Vorschriften zu behandeln, und der Verhehler eines
Schazes nur nach Maßgabe des §. 400 a. b. G. B. zu bestrafen. 694.
§. 401.
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schaz,
so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon.
Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrüklich zur
Aufsuchung eines Schazes gedungen worden, so müssen
sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.
s. §. 1151 a. b. G. B. 607. 608.
§. 402.
3. von der
Uiber das Recht der Beute und der von dem Feinde
Beute.
zurük erbeuteten Sachen sind die Vorschriften in den
Kriegsgesezen enthalten.
200. Kriegsartikel vom Jahre 1808.
§. 23. Alle Kriegsgefangenen, die eroberte Artillerie, Gewehr, Munizion, ¬
Fahnen, Standarten, Pferde, Magazine, Kriegskassen, Kanzleien,
u. s. w. sind bei schwerer Strafe dahin abzugeben, wohin der kommandirende ¬
General es befehlen wird.
*) Die im §. 402 a. b. G. B. bezogenen Anordnungen sind laut Hofkzlei-D. v.
4. Dez. 1816 (Zirk. des venez. Gub. v. 17. Dez. 1816, Collezione di leggi &c.
V. 3. p. 337) in 200 und 201 enthalten.