Metadaten : Handbuch des allgemeinen Privatrechtes für das Kaiserthum Oesterreich (1)

697  —  700.
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Funde  bekannt  gegeben  wurde,  nachträglich  über  einen  vom  k.  k.  Oberstkämmereramte ¬
  im  Interesse  des  k.  k.  Münz-  und  Antikenkabinets  zu
Wien  geäußerten  Wunsch  verordnet:  daß  die  vorkommenden  gedachten
Funde  möglichst  zu  überwachen,  über  die  wichtigeren  die  Anzeige  an  das
erwähnte  k.  k.  Kabinet  gelangen  zu  lassen,  und  die  Finder,  insoweit  es
ohne  Zwang  thunlich  ist,  zur  Einsendung  besonders  interessanter  und  leicht
transportabler  Stüke  zu  vermögen  seien.
§.  400.
Wer  sich  dabei  einer  unerlaubten  Handlung  schuldig
gemacht;  wer  ohne  Wissen  und  Willen  des  Nuzungseigenthümers ¬
  den  Schaz  aufgesucht,  oder  den  Fund
verheimlichet  hat,  dessen  Antheil  soll  dem  Angeber,
oder,  wenn  kein  Angeber  vorhanden  ist,  dem  Staate
zufallen.
699.  Hofdek.  12.  Okt.  1821  an  das  böhm.  Appel.  Ger.  (J.  G.  S.  Nr.  1810).
Die  Verheimlichung  eines  Schazes  kann  nicht  als  das,  im  §.  180
c.  I.  Theiles  des  Strafges.-B.  bezeichnete  Verbrechen  des  Betruges  angesehen ¬
  werden,  und  daher  auch  in  dieser  Beziehung  kein  Kriminalverfahren ¬
  Plaz  greifen;  sondern  dieser  Gegenstand  ist  blos  nach  den  dießfalls
bestehenden  polit.  Vorschriften  zu  behandeln,  und  der  Verhehler  eines
Schazes  nur  nach  Maßgabe  des  §.  400  a.  b.  G.  B.  zu  bestrafen.  694.
§.  401.
Finden  Arbeitsleute  zufälliger  Weise  einen  Schaz,
so  gebührt  ihnen  als  Findern  ein  Drittheil  davon.
Sind  sie  aber  von  dem  Eigenthümer  ausdrüklich  zur
Aufsuchung  eines  Schazes  gedungen  worden,  so  müssen
sie  sich  mit  ihrem  ordentlichen  Lohne  begnügen.
s.  §.  1151  a.  b.  G.  B.  607.  608.
§.  402.
3.  von  der
Uiber  das  Recht  der  Beute  und  der  von  dem  Feinde
Beute.
zurük  erbeuteten  Sachen  sind  die  Vorschriften  in  den
Kriegsgesezen  enthalten.
200.  Kriegsartikel  vom  Jahre  1808.
§.  23.  Alle  Kriegsgefangenen,  die  eroberte  Artillerie,  Gewehr,  Munizion, ¬
  Fahnen,  Standarten,  Pferde,  Magazine,  Kriegskassen,  Kanzleien,
u.  s.  w.  sind  bei  schwerer  Strafe  dahin  abzugeben,  wohin  der  kommandirende ¬
  General  es  befehlen  wird.
*)  Die  im  §.  402  a.  b.  G.  B.  bezogenen  Anordnungen  sind  laut  Hofkzlei-D.  v.
4.  Dez.  1816  (Zirk.  des  venez.  Gub.  v.  17.  Dez.  1816,  Collezione  di  leggi  &c.
V.  3.  p.  337)  in  200  und  201  enthalten.
            
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