I. Die Menschen als Rechtsinhaber.
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Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt das Recht, Verschwender
zu entmündigen, auf eine solche Mißwirthschaft, die dem Verschwender
oder seiner Familie die Gefahr des Nothstandes heraufbeschwört (6).*)
Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt den Verschwender nicht den
Wahnsinnigen und den Kindern, sondern den mindestens siebenjährigen
Minderjährigen gleich (114), hat es aber abgelehnt, ihn nach dem
Vorbilde des französischen Rechtes (code civil, Art. 513, 514) mit
einer bloßen Beschränkung der Fähigkeit zu einzelnen Geschäften
davonkommen zu lassen (vgl. 2229, 2275).
b) Der Trunksüchtige wird meistens entweder geistesschwach oder
verschwenderisch sein. Wenn nunmehr das Bürgerliche Gesetzbuch in
6, 3 jeden entmündigen läßt, der „in Folge von Trunksucht seine
Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie
der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer
gefährdet", so umfaßt diese Vorschrift, die aus sozialpolitischen Gesichtspunkten ¬
(Denkschrift 10) herrührt, auch Geistesschwache und Verschwender ¬
und zwar namentlich dann, wenn sie die Sicherheit der
Mitmenschen, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Mündel,
in Gefahr bringen, ohne daß anderweitige Entmündigungsbedingungen
vorliegen, ferner auch dann, wenn der Antragsteller es vorzieht, die
Trunksucht nachzuweisen, statt die Geistesschwäche oder die Verschwendung ¬
darzuthun.?
Auch aus Rücksicht auf die Wiederaufhebung der Entmündigung
(§ 6 a. E.) ist es von Bedeutung, aus welchem Grunde sie erfolgt
ist und daher vielleicht unter Umständen die Entmündigung wegen
Trunksucht andern Entmündigungsarten vorzuziehen.
Unter „Sucht“ ist ein krankhafter Trieb zu verstehen.3) Die
Art der berauschenden Getränke, auf die er sich richtet ist gleichgültig.*)
1) Man scheute „einen zu weit gehenden Eingriff in die persönliche Freiheit."
K.Prot. 33. Der Gesichtspunkt, daß das schlechte Beispiel zu unterdrücken sei, ist
also dem B.G.B. fremd. Auf höherer Sittlichkeitsstufe bedarf es dessen wohl nur
— Nach der Druckschrift S. 10 war auch die Rücksicht auf
in geringem Maße.
das öffentliche Wohl bestimmend, aber nur „mittelbar.
2) Die K.Prot. 34 heben auch noch hervor, daß der drohende Nothstand der
Familie „bei völliger Passivität des Trinkers" dessen Entmündigung als Verschwender
nicht rechtfertigen würde.
3) Planck, Anm. 6 zu 6.
4) Fischer, Handausgabe 6 zu 6. Die entsprechende Anwendung der Vorauf ¬
Morphiumsüchtige lehnt Fischer ab, was m. E. nicht unbedenklich ist.
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