Inhaltsverzeichnis : Leonhard, Rudolf: ¬Der Allgemeine Theil des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seinem Einflusse auf die Fortentwicklung der Rechtswissenschaft

I.  Die  Menschen  als  Rechtsinhaber.
95
Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  beschränkt  das  Recht,  Verschwender
zu  entmündigen,  auf  eine  solche  Mißwirthschaft,  die  dem  Verschwender
oder  seiner  Familie  die  Gefahr  des  Nothstandes  heraufbeschwört  (6).*)
Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  stellt  den  Verschwender  nicht  den
Wahnsinnigen  und  den  Kindern,  sondern  den  mindestens  siebenjährigen
Minderjährigen  gleich  (114),  hat  es  aber  abgelehnt,  ihn  nach  dem
Vorbilde  des  französischen  Rechtes  (code  civil,  Art.  513,  514)  mit
einer  bloßen  Beschränkung  der  Fähigkeit  zu  einzelnen  Geschäften
davonkommen  zu  lassen  (vgl.  2229,  2275).
b)  Der  Trunksüchtige  wird  meistens  entweder  geistesschwach  oder
verschwenderisch  sein.  Wenn  nunmehr  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  in
6,  3  jeden  entmündigen  läßt,  der  „in  Folge  von  Trunksucht  seine
Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag  oder  sich  oder  seine  Familie
der  Gefahr  des  Nothstandes  aussetzt  oder  die  Sicherheit  Anderer
gefährdet",  so  umfaßt  diese  Vorschrift,  die  aus  sozialpolitischen  Gesichtspunkten ¬
  (Denkschrift  10)  herrührt,  auch  Geistesschwache  und  Verschwender ¬
  und  zwar  namentlich  dann,  wenn  sie  die  Sicherheit  der
Mitmenschen,  insbesondere  der  ihnen  anvertrauten  Kinder  und  Mündel,
in  Gefahr  bringen,  ohne  daß  anderweitige  Entmündigungsbedingungen
vorliegen,  ferner  auch  dann,  wenn  der  Antragsteller  es  vorzieht,  die
Trunksucht  nachzuweisen,  statt  die  Geistesschwäche  oder  die  Verschwendung ¬
  darzuthun.?
Auch  aus  Rücksicht  auf  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
(§  6  a.  E.)  ist  es  von  Bedeutung,  aus  welchem  Grunde  sie  erfolgt
ist  und  daher  vielleicht  unter  Umständen  die  Entmündigung  wegen
Trunksucht  andern  Entmündigungsarten  vorzuziehen.
Unter  „Sucht“  ist  ein  krankhafter  Trieb  zu  verstehen.3)  Die
Art  der  berauschenden  Getränke,  auf  die  er  sich  richtet  ist  gleichgültig.*)
1)  Man  scheute  „einen  zu  weit  gehenden  Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit."
K.Prot.  33.  Der  Gesichtspunkt,  daß  das  schlechte  Beispiel  zu  unterdrücken  sei,  ist
also  dem  B.G.B.  fremd.  Auf  höherer  Sittlichkeitsstufe  bedarf  es  dessen  wohl  nur
—  Nach  der  Druckschrift  S.  10  war  auch  die  Rücksicht  auf
in  geringem  Maße.
das  öffentliche  Wohl  bestimmend,  aber  nur  „mittelbar.
2)  Die  K.Prot.  34  heben  auch  noch  hervor,  daß  der  drohende  Nothstand  der
Familie  „bei  völliger  Passivität  des  Trinkers"  dessen  Entmündigung  als  Verschwender
nicht  rechtfertigen  würde.
3)  Planck,  Anm.  6  zu  6.
4)  Fischer,  Handausgabe  6  zu  6.  Die  entsprechende  Anwendung  der  Vorauf ¬
  Morphiumsüchtige  lehnt  Fischer  ab,  was  m.  E.  nicht  unbedenklich  ist.
schrift
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer