Objekt : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

20  Von  zugelandeten  und  verlassenen  Flußbetten.  A.  L.  R.  I.  9.  §§.  264—270.
§  264.  Wollen  sie  aber  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen,  so
müssen  sie,  nach  Verhältniß  ihrer  Antheile  an  dem  gewonnenen  Lande,
3  3)
zu  den  Arbeiten  und  Kosten  der  Ausführung  beitragen
§  265.  Das  Recht  eines  jeden  Uferbesitzers  erstreckt  sich  in  solchem
Falle  der  Länge  nach  so  weit,  als  seine  Grenze  am  Ufer  geht,  und  der
Breite  nach  bis  zu  der  Mitte  des  vormaligen  Flußbettes.
§  266.  Diese  Mitte  wird  auf  die  §  248  ff.  vorgeschriebene  Art
bestimmt.
§  267.  Das  Bette  abgelassener  Landseen  verbleibt  den  Eigenthümern
des  Sees,  nach  Verhältniß  des  Jedem  von  ihnen  an  dem  See  selbst  zugestandenen ¬
  Eigenthumsrechts  3*)
§  268.  Sind  die  Eigenthumsantheile  der  mehreren  Interessenten  in
dem  See  selbst  nicht  bestimmt  gewesen,  so  wird  der  abgelassene  Grund
unter  die  Uferbesitzer  nach  den  §  265  vorgeschriebenen  Grundsätzen
vertheilt.
§  269.  Doch  muß  von  diesen  derjenige,  welcher,  ohne  selbst  Uferbesitzer ¬
  zu  sein,  nutzbare  Rechte  in  dem  See  auszuüben  hatte,  verhältnißmäßig ¬
  entschädigt  werden.
§  270.  So  weit  die  in  einem  Flusse  entstehenden  Inseln  den  benachbarten ¬
  Uferbesitzern  gehören,  so  weit  gehört  ihnen  auch  das  von  dem  Wasser
35)
verlassene  Flußbette
32)  Die  Bestimmungen  des  §  263  Tit.  9.  Th.  I.  A.  L.  R.  beziehen  sich  nicht
blos  auf  öffentliche  Flüsse,  sondern  auch  auf  Privatflüsse,  sie  finden  dagegen  nicht
Anwendung  auf  Aufschüttungen,  welche  von  dem  Eigenthümer  eines  Grabens  in
demselben  gemacht  werden.  (Erk.  d.  Ob.  Trib.  III.  Sen.  v.  1.  Okt.  1866,  Strieth.
Arch.  Bd.  65.  II.  Sen.  v.  5.  Mai  1868,  Entsch.  Bd.  60.  S.  44.)
Bezüglich  der  öffentlichen  Flüsse  vergl.  jetzt  §  5  des  Gesetzes  betr.  die  Befugnisse
Strombauverwaltung  ec.  v.  20.  August  1883  (unten  sub  Nr.  XII.)
der
33)  Die  Eigenthumserwerbung  im  Falle  des  §  263.  Tit.  9.  Th.  I.  A.  L.  R.
erfolgt  allein  durch  die  Besitznehmung.  Sie  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  zu  dieser
Besitznehmung  die  thatsächliche  Berichtigung  des  nach  §  264  a.  a.  O.  zu  gewährenden
Beitrages  hinzugekommen  ist.  (Erk.  des  Ob.  Trib.  III.  Sen.  v.  9.  Nov.  1857,
Entsch.  Bd.  37.  S.  71  und  II.  Sen.  v.  5.  Mai  1868,  Entsch.  Bd.  60.  S.  44.
34)  Vergl.  den  §  176  dieses  Titels  und  die  Anm.  7  zu  demselben.  —  Sofern
die  Grenze  zwischen  einem  Landsee  und  dem  Ufergrundstücke  nicht  anderweit  zu
ermitteln  ist,  ist  der  mittlere  Wasserstand  des  See's  (§§  242.  248  dieses  Titels)  für
deren  Festsetzung  maßgebend.  (Erk.  d.  Reichs=Ger.  II.  Hilfs=Sen.  v.  4.  März  1880,
Entsch.  d.  Reichs=Ger.  Bd.  2.  S.  317.  Just.  M.  Bl.  1880.  S.  199.
35)  Die  Voraussetzung  des  Vorhandenseins  eines  „verlassenen  Flußbettes“  im
Sinne  des  §  270.  Tit.  9.  Th.  I.  A.  L.  R.  ist  die,  daß  der  Fluß  sein  Wasser  verliert,
das  Flußbett  als  solches  zu  existiren  aufhört  und  die  Eigenschaft  des  festen  Landes
angenommen  hat.  (Erk.  d.  Ob.  Trib.  III.  Sen.  v.  6.  Mai  1871,  Strieth.  Arch.
Bd.  82.  S.  76.)  —  Zum  Eigenthumserwerb  an  einem  verlassenen  Flußbett  Seitens
der  Uferbesitzer  ist  die  Besitzergreifung,  wie  in  den  Erkenntnissen  des  Ob.  Trib.
II.  Sen.  v.  21.  Dez.  1865  (Entsch.  Bd.  56.  S.  35,  Strieth.  Arch.  Bd.  62.  S.  109)
und  v.  24.  Nov.  1870  (Strieth.  Arch.  Bd.  81.  S.  73)  ausgesprochen  ist,  nicht
erforderlich.  Vergl.  die  §§  67  ff.  Tit.  15.  Th.  II.  A.  L.  R.  (unten  sub  Nr.  III.)
            
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