20 Von zugelandeten und verlassenen Flußbetten. A. L. R. I. 9. §§. 264—270.
§ 264. Wollen sie aber von diesem Rechte Gebrauch machen, so
müssen sie, nach Verhältniß ihrer Antheile an dem gewonnenen Lande,
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zu den Arbeiten und Kosten der Ausführung beitragen
§ 265. Das Recht eines jeden Uferbesitzers erstreckt sich in solchem
Falle der Länge nach so weit, als seine Grenze am Ufer geht, und der
Breite nach bis zu der Mitte des vormaligen Flußbettes.
§ 266. Diese Mitte wird auf die § 248 ff. vorgeschriebene Art
bestimmt.
§ 267. Das Bette abgelassener Landseen verbleibt den Eigenthümern
des Sees, nach Verhältniß des Jedem von ihnen an dem See selbst zugestandenen ¬
Eigenthumsrechts 3*)
§ 268. Sind die Eigenthumsantheile der mehreren Interessenten in
dem See selbst nicht bestimmt gewesen, so wird der abgelassene Grund
unter die Uferbesitzer nach den § 265 vorgeschriebenen Grundsätzen
vertheilt.
§ 269. Doch muß von diesen derjenige, welcher, ohne selbst Uferbesitzer ¬
zu sein, nutzbare Rechte in dem See auszuüben hatte, verhältnißmäßig ¬
entschädigt werden.
§ 270. So weit die in einem Flusse entstehenden Inseln den benachbarten ¬
Uferbesitzern gehören, so weit gehört ihnen auch das von dem Wasser
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verlassene Flußbette
32) Die Bestimmungen des § 263 Tit. 9. Th. I. A. L. R. beziehen sich nicht
blos auf öffentliche Flüsse, sondern auch auf Privatflüsse, sie finden dagegen nicht
Anwendung auf Aufschüttungen, welche von dem Eigenthümer eines Grabens in
demselben gemacht werden. (Erk. d. Ob. Trib. III. Sen. v. 1. Okt. 1866, Strieth.
Arch. Bd. 65. II. Sen. v. 5. Mai 1868, Entsch. Bd. 60. S. 44.)
Bezüglich der öffentlichen Flüsse vergl. jetzt § 5 des Gesetzes betr. die Befugnisse
Strombauverwaltung ec. v. 20. August 1883 (unten sub Nr. XII.)
der
33) Die Eigenthumserwerbung im Falle des § 263. Tit. 9. Th. I. A. L. R.
erfolgt allein durch die Besitznehmung. Sie ist nicht davon abhängig, daß zu dieser
Besitznehmung die thatsächliche Berichtigung des nach § 264 a. a. O. zu gewährenden
Beitrages hinzugekommen ist. (Erk. des Ob. Trib. III. Sen. v. 9. Nov. 1857,
Entsch. Bd. 37. S. 71 und II. Sen. v. 5. Mai 1868, Entsch. Bd. 60. S. 44.
34) Vergl. den § 176 dieses Titels und die Anm. 7 zu demselben. — Sofern
die Grenze zwischen einem Landsee und dem Ufergrundstücke nicht anderweit zu
ermitteln ist, ist der mittlere Wasserstand des See's (§§ 242. 248 dieses Titels) für
deren Festsetzung maßgebend. (Erk. d. Reichs=Ger. II. Hilfs=Sen. v. 4. März 1880,
Entsch. d. Reichs=Ger. Bd. 2. S. 317. Just. M. Bl. 1880. S. 199.
35) Die Voraussetzung des Vorhandenseins eines „verlassenen Flußbettes“ im
Sinne des § 270. Tit. 9. Th. I. A. L. R. ist die, daß der Fluß sein Wasser verliert,
das Flußbett als solches zu existiren aufhört und die Eigenschaft des festen Landes
angenommen hat. (Erk. d. Ob. Trib. III. Sen. v. 6. Mai 1871, Strieth. Arch.
Bd. 82. S. 76.) — Zum Eigenthumserwerb an einem verlassenen Flußbett Seitens
der Uferbesitzer ist die Besitzergreifung, wie in den Erkenntnissen des Ob. Trib.
II. Sen. v. 21. Dez. 1865 (Entsch. Bd. 56. S. 35, Strieth. Arch. Bd. 62. S. 109)
und v. 24. Nov. 1870 (Strieth. Arch. Bd. 81. S. 73) ausgesprochen ist, nicht
erforderlich. Vergl. die §§ 67 ff. Tit. 15. Th. II. A. L. R. (unten sub Nr. III.)