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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
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gesetz vom 7. Oktober 1874 (Reg.Blatt S. 265) Art. 8 Abs. 2, Art. 51, Art. 133
Abs. 1, sowie der durch Art. 12 des Gesetzes über die Aufhebung des Lehenverbands
vom 8. Oktober 1874 (Reg.Blatt S. 223) berufenen Kommission zur Entscheidung in
erste
Instanz überwiesen sind.
III. Von den Gegenständen der verwaltungsrichterlichen Zuständigkeit.
Art. 10. Den Kreisregierungen kommt als Verwaltungsgerichten erster Instanz
die Verhandlung und Entscheidung zu über Streitigkeiten, welche betreffen:
1) Die Befugniß einer Gemeinde zur Abweisung eines Neuanziehenden sowie zur
Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts in den Fällen der §§ 4 und 5 des Reichsgesetzes ¬
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, ferner, soweit sie noch in
Geltung sind, in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes -
vom 4. Dezember 1833 (Reg.Blatt S. 513) vorbehältlich der vorgängigen
Entscheidung des Oberamts*
Ist dem Antrag der Gemeinde durch das Oberamt entsprochen worden, so ist
Seitens des Ausgewiesenen die Klage gegen die Gemeindebehörde binnen acht Tagen
von der Eröffnung der Verfügung an einzureichen, widrigenfalls letztere vollstreckbar
wird. Im entgegengesetzten Falle ist die Klage von der Gemeindebehörde gegen denjenigen ¬
zu richten, welchem der Aufenthalt oder die Fortsetzung desselben in der Gemeinde ¬
versagt werden will.
2) Ansprüche, welche gegen einen württembergischen Armenverband von einem
andern württembergischen Armenverband auf Grund des Reichsgesetzes über den Unterstutzungswohnsitz ¬
vom 6. Juni 1870 erhoben werden, desgleichen die Erstattung der
Kösten der Unterstützung eines aus dem Ausland übernommenen Deutschen im Fall
des Art. 27 des Gesetzes vom 17. April 1873, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes ¬
über den Unterstützungswohnsitz (Reg.Blatt S. 109), sowie den Ersatz der
Kosten für die Unterbringung der in Art. 28 desselben Gesetzes bezeichneten Personen**):
3) die Anwendung der Bestimmungen der Art. 3—6 des Gesetzes vom 17, April
1873 (Reg.Blatt S. 110)
4) den Besitz des Gemeindebürger- oder Beisitzrechts, die Verweigerung der
Aufnahme in das Bürgerrecht, soweit deren rechtliche Zulässigkeit in Frage
steht (Art. 28 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833, Reg.Blatt -
S. 520), sowie die Aufnahmegebühren;
5) Ansprüche auf Theilnahme an den Gemeindenutzungen, soweit sie nicht
privatrechtlicher Art sind (Art. 50 u. 51 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes,
Reg.Blatt S. 527) ***)
*) Art. 10 Ziff. 1 ist durch Art. 62 des Ges. betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni
1885 (Reg.Bl. S. 280) insoweit aufgehoben, als sie sich auf Aufenthaltsverfügungen in den
Fallen des Art. 11 Abs. 2 des rev. Bürgerrechtsgesetzes bezieht.
**) Nach dem Gesetz, betr. die Zwangserziehung
Minderjähriger, vom 29. Dezbr. 1899
ist als Ziff. 2a) hinzuzufügen: Ansprüche auf Ersatz der von einem Landarmenverband für
die Zwangserziehung Minderjähriger aufgewendeten Kosten gegen Ortsarmenverbände. S.
oben II, 1 S. 171.
*) Art. 10 Ziff. 4) u. 5) erhalten nach dem Ges. betr. die Gemeindeangehörigkeit, vom
16. Juni 1885, Art. 62 (Reg.Blatt S. 280) folgende Fassung:
4) den Besitz des Gemeindebürgerrechts, den Anspruch auf Ertheilung desselben, den Vorbehalt ¬
eines Bürgerrechts,
5) Ansprüche auf Theilnahme an den Gemeindenutzungen, soweit sie nicht privatrechtlicher
Art sind, sowie den Anspruch auf Theilnahme an den in Art. 33 bezeichneten Vermögensvortheilen. ¬