Metadaten : ¬Das württembergische Privatrecht (2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 3)

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Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege.
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gesetz  vom  7.  Oktober  1874  (Reg.Blatt  S.  265)  Art.  8  Abs.  2,  Art.  51,  Art.  133
Abs.  1,  sowie  der  durch  Art.  12  des  Gesetzes  über  die  Aufhebung  des  Lehenverbands
vom  8.  Oktober  1874  (Reg.Blatt  S.  223)  berufenen  Kommission  zur  Entscheidung  in
erste
Instanz  überwiesen  sind.
III.  Von  den  Gegenständen  der  verwaltungsrichterlichen  Zuständigkeit.
Art.  10.  Den  Kreisregierungen  kommt  als  Verwaltungsgerichten  erster  Instanz
die  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  über  Streitigkeiten,  welche  betreffen:
1)  Die  Befugniß  einer  Gemeinde  zur  Abweisung  eines  Neuanziehenden  sowie  zur
Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  in  den  Fällen  der  §§  4  und  5  des  Reichsgesetzes ¬
  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867,  ferner,  soweit  sie  noch  in
Geltung  sind,  in  den  Fällen  des  Art.  11  Abs.  2  des  revidirten  Bürgerrechtsgesetzes -
  vom  4.  Dezember  1833  (Reg.Blatt  S.  513)  vorbehältlich  der  vorgängigen
Entscheidung  des  Oberamts*
Ist  dem  Antrag  der  Gemeinde  durch  das  Oberamt  entsprochen  worden,  so  ist
Seitens  des  Ausgewiesenen  die  Klage  gegen  die  Gemeindebehörde  binnen  acht  Tagen
von  der  Eröffnung  der  Verfügung  an  einzureichen,  widrigenfalls  letztere  vollstreckbar
wird.  Im  entgegengesetzten  Falle  ist  die  Klage  von  der  Gemeindebehörde  gegen  denjenigen ¬
  zu  richten,  welchem  der  Aufenthalt  oder  die  Fortsetzung  desselben  in  der  Gemeinde ¬
  versagt  werden  will.
2)  Ansprüche,  welche  gegen  einen  württembergischen  Armenverband  von  einem
andern  württembergischen  Armenverband  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstutzungswohnsitz ¬
  vom  6.  Juni  1870  erhoben  werden,  desgleichen  die  Erstattung  der
Kösten  der  Unterstützung  eines  aus  dem  Ausland  übernommenen  Deutschen  im  Fall
des  Art.  27  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes ¬
  über  den  Unterstützungswohnsitz  (Reg.Blatt  S.  109),  sowie  den  Ersatz  der
Kosten  für  die  Unterbringung  der  in  Art.  28  desselben  Gesetzes  bezeichneten  Personen**):
3)  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Art.  3—6  des  Gesetzes  vom  17,  April
1873  (Reg.Blatt  S.  110)
4)  den  Besitz  des  Gemeindebürger-  oder  Beisitzrechts,  die  Verweigerung  der
Aufnahme  in  das  Bürgerrecht,  soweit  deren  rechtliche  Zulässigkeit  in  Frage
steht  (Art.  28  des  revidirten  Bürgerrechtsgesetzes  vom  4.  Dezember  1833,  Reg.Blatt -
  S.  520),  sowie  die  Aufnahmegebühren;
5)  Ansprüche  auf  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen,  soweit  sie  nicht
privatrechtlicher  Art  sind  (Art.  50  u.  51  des  revidirten  Bürgerrechtsgesetzes,
Reg.Blatt  S.  527)  ***)
*)  Art.  10  Ziff.  1  ist  durch  Art.  62  des  Ges.  betr.  die  Gemeindeangehörigkeit  vom  16.  Juni
1885  (Reg.Bl.  S.  280)  insoweit  aufgehoben,  als  sie  sich  auf  Aufenthaltsverfügungen  in  den
Fallen  des  Art.  11  Abs.  2  des  rev.  Bürgerrechtsgesetzes  bezieht.
**)  Nach  dem  Gesetz,  betr.  die  Zwangserziehung
Minderjähriger,  vom  29.  Dezbr.  1899
ist  als  Ziff.  2a)  hinzuzufügen:  Ansprüche  auf  Ersatz  der  von  einem  Landarmenverband  für
die  Zwangserziehung  Minderjähriger  aufgewendeten  Kosten  gegen  Ortsarmenverbände.  S.
oben  II,  1  S.  171.
*)  Art.  10  Ziff.  4)  u.  5)  erhalten  nach  dem  Ges.  betr.  die  Gemeindeangehörigkeit,  vom
16.  Juni  1885,  Art.  62  (Reg.Blatt  S.  280)  folgende  Fassung:
4)  den  Besitz  des  Gemeindebürgerrechts,  den  Anspruch  auf  Ertheilung  desselben,  den  Vorbehalt ¬
  eines  Bürgerrechts,
5)  Ansprüche  auf  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen,  soweit  sie  nicht  privatrechtlicher
Art  sind,  sowie  den  Anspruch  auf  Theilnahme  an  den  in  Art.  33  bezeichneten  Vermögensvortheilen. ¬

            
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