Drittes Buch: Pachtrecht und Pachtvertrag.
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ministration. Andere Publizisten sind vielleicht dagegen, indem sie das
Verbot der Äfterpacht bald an dieser, bald an jener Stelle des Vertrages
in Form eines speciellen Paragraphen einfügen. Indessen ist schon mit
einer auch nur theilweisen Äfterpacht die aufrecht zu erhaltende Einheit ¬
der Gutssubstanz durch das Dazwischentreten dritter, dem Verpächter -
ganz fremder, Personen gestört und gefährdet, und da überdies
das Verbot der Äfterpacht keiner weiteren Ausführung bedarf, so kann
es recht gut in parenthesis da stehen: wo die Erhaltung der Gutssubstanz ¬
in den Händen des Pächters diesem zur Pflicht gemacht, die
logische Gliederung des Vertrags-Inhaltes, oder auch nur dieser einen
Stelle, also gar nicht unterbrochen wird. Im Gegentheil: da man dies
Verbot hier in Verbindung bringt mit dem Ausschlusse Dritter zur
Administration, so stellt es gerade recht voll und ganz die Verantwortlichkeit -
des Pächters für die Erhaltung der Gutssubstanz dar,
nämlich:
a. dass Pächter, welchem jede Äfterpacht und Administration durch
dritte Personen untersagt bleibt, an den Gutsländereien nichts verwüsten
oder ihnen etwas entziehen lassen darf, dass er nichts wüst liegen lässt
und dass er verpflichtet ist, den durch Naturereignisse angerichteten
Schaden sofort auszubessern;
b. dass er an Gebäuden, Gärten, Ländereien und Wiesen weder
selbst etwas vernachlässigt, noch dies seitens seiner Dienstleute zulässt;
c. dass er keine neue Last oder Beschwerung aufkommen lässt,
mithin das Gut in seinen Rechten erhält;
d. dass er die richtigen Grenzen aufrecht erhält, mithin darauf
sieht, dass Grenzsteine, Male, Raine etc. nicht verrückt werden oder gar
abhanden kommen;
e. dass, wenn er ständigen Arbeitern einzelne Stücke zur Benutzung
einräumt, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 30 fl., mit diesen
Grundstücken alle zwei Jahre gewechselt werden muss, weil sonst die
Gefahr besteht, dass denselben die entzogene Bodenkraft nicht wieder
zugeführt wird.
Jeder dieser Vorbehalte ist den örtlichen Verhältnissen entsprechend
näher auszuführen, ohne weitschweifig zu werden. Z. B. verräth es
gerade keinen Ueberfluss an juristischer Weisheit, wenn das Begehren
gestellt wird, dass zu dem Vorbehalte: „Pächter habe keine neue Last
und Beschwerung auf das Gut kommen zu lassen“ noch der Zusatz zu
machen sei, „durch Servituten oder andere dingliche Rechte“. Belastung
und Beschwerung — servitium reale, onus reale — umfasst bereits die
onera im allgemeinen, so dass der Nachsatz nicht nur ein Pleonasmus,