Metadaten : Preser, Karl: Pacht, Pachtrecht und Pachtvertrag über grössere Landgüter in Österreich

Drittes  Buch:  Pachtrecht  und  Pachtvertrag.
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ministration.  Andere  Publizisten  sind  vielleicht  dagegen,  indem  sie  das
Verbot  der  Äfterpacht  bald  an  dieser,  bald  an  jener  Stelle  des  Vertrages
in  Form  eines  speciellen  Paragraphen  einfügen.  Indessen  ist  schon  mit
einer  auch  nur  theilweisen  Äfterpacht  die  aufrecht  zu  erhaltende  Einheit ¬
  der  Gutssubstanz  durch  das  Dazwischentreten  dritter,  dem  Verpächter -
  ganz  fremder,  Personen  gestört  und  gefährdet,  und  da  überdies
das  Verbot  der  Äfterpacht  keiner  weiteren  Ausführung  bedarf,  so  kann
es  recht  gut  in  parenthesis  da  stehen:  wo  die  Erhaltung  der  Gutssubstanz ¬
  in  den  Händen  des  Pächters  diesem  zur  Pflicht  gemacht,  die
logische  Gliederung  des  Vertrags-Inhaltes,  oder  auch  nur  dieser  einen
Stelle,  also  gar  nicht  unterbrochen  wird.  Im  Gegentheil:  da  man  dies
Verbot  hier  in  Verbindung  bringt  mit  dem  Ausschlusse  Dritter  zur
Administration,  so  stellt  es  gerade  recht  voll  und  ganz  die  Verantwortlichkeit -
  des  Pächters  für  die  Erhaltung  der  Gutssubstanz  dar,
nämlich:
a.  dass  Pächter,  welchem  jede  Äfterpacht  und  Administration  durch
dritte  Personen  untersagt  bleibt,  an  den  Gutsländereien  nichts  verwüsten
oder  ihnen  etwas  entziehen  lassen  darf,  dass  er  nichts  wüst  liegen  lässt
und  dass  er  verpflichtet  ist,  den  durch  Naturereignisse  angerichteten
Schaden  sofort  auszubessern;
b.  dass  er  an  Gebäuden,  Gärten,  Ländereien  und  Wiesen  weder
selbst  etwas  vernachlässigt,  noch  dies  seitens  seiner  Dienstleute  zulässt;
c.  dass  er  keine  neue  Last  oder  Beschwerung  aufkommen  lässt,
mithin  das  Gut  in  seinen  Rechten  erhält;
d.  dass  er  die  richtigen  Grenzen  aufrecht  erhält,  mithin  darauf
sieht,  dass  Grenzsteine,  Male,  Raine  etc.  nicht  verrückt  werden  oder  gar
abhanden  kommen;
e.  dass,  wenn  er  ständigen  Arbeitern  einzelne  Stücke  zur  Benutzung
einräumt,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  von  30  fl.,  mit  diesen
Grundstücken  alle  zwei  Jahre  gewechselt  werden  muss,  weil  sonst  die
Gefahr  besteht,  dass  denselben  die  entzogene  Bodenkraft  nicht  wieder
zugeführt  wird.
Jeder  dieser  Vorbehalte  ist  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend
näher  auszuführen,  ohne  weitschweifig  zu  werden.  Z.  B.  verräth  es
gerade  keinen  Ueberfluss  an  juristischer  Weisheit,  wenn  das  Begehren
gestellt  wird,  dass  zu  dem  Vorbehalte:  „Pächter  habe  keine  neue  Last
und  Beschwerung  auf  das  Gut  kommen  zu  lassen“  noch  der  Zusatz  zu
machen  sei,  „durch  Servituten  oder  andere  dingliche  Rechte“.  Belastung
und  Beschwerung  —  servitium  reale,  onus  reale  —  umfasst  bereits  die
onera  im  allgemeinen,  so  dass  der  Nachsatz  nicht  nur  ein  Pleonasmus,
            
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