Volltext : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 28 (1856))

des Strafrechts in Nordamerika»

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sind, und A dem B räth, sich selbst zu ermorden und B das
thut, so soll A als Urheber des Mords gelten, weil die von B
verübte Handlung ihn aus dem Bereich menschlicher Verfol-
gung setzt. Nach allen seinen Folgerungen werden p. 968 die
Grundsätze des amerikanischen Rechts erörtert, dass der Ge-
hülfe accessorisch dem Urheber folgt, nie strenger als der
letztere bestraft und überhaupt nicht strafbar werde, wo
der Urheber nicht bestraft werden kann. Ausführlich ist die
Lehre vom Versuch erörtert p. 510, man bemerkt, dass die
in Europa dem französ. Code nachgebildete Theorie, nach wel-
cher zu dem Versuch ein Anfang der Ausführung gehört, auch
in Amerika gilt; eigenthümlich ist die Lehre von dem Versuche
mit untauglichen Mitteln aufgefasst p. 517, überall wo es recht-
lich unmöglich ist, dass das Verbrechen, welches Jemand be-
gehen will, verübt wird, ist der Thäter straflos, mag auch sein
Wille bestimmt auf das Verbrechen gerichtet gewesen sein, z. B.
ein Knabe unter 14 Jahren kann wegen Versuchs der Nothzucht,
ein Mann, der vergiften will, aber einen Stoff wählt, der nicht
Gift ist, kann nicht bestraft werden; da aber, wo Jemand et-
was unternimmt und faktische Unmöglichkeit der Verübung
des Verbrechens vorliegt, z. B. Jemand will aus der Tasche
eines Mannes etwas stehlen, die Tasche aber ist leer, wird er
wegen Versuchs gestraft. Nach den amerikanischen Schrift-
stellern liegt hier der Grund darin, dass der Versuch ein Be-
mühen einen Zweck zu erreichen und der Thäter dabei ein
Experiment macht. Interessant ist aber zu sehen, wie in der
Praxis p. 519 Ausnahmen gemacht werden wegen der Fassung
einzelner Statuten, z. B. wenn Jemand auf einen Andern schiesst,
dieser aber so fern steht, dass er nicht getroffen werden kann;
das Bemühen einen Andern zur Begehung eines Verbrechens
zu bestimmen, wird als Versuch aufgefasst p. 526. Umständ-
lich ist die für die Befugniss der Geschworenen wichtige Frage
erörtert, wie weit in der Anklage wegen eines Verbrechens auch
die Anklage eines andern enthalten, angesehen werden kann
p. 537. Merkwürdig ist die Ausbildung der Lehre von Be-
strafung der Verbrechen, die im Ausland verübt sind; der
Grundsatz Amerika’s ist p. 599, dass die Gesetze eines Staats

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