Volltext : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 28 (1856))

470 Mittermaier: Die neueste wissenschaftliche Bearbeitung
die natürlichen, nothwendigen und selbst die wahr-
scheinichen Folgen seiner Handlung vorhersehen müsse;
allein diese Vermuthung könne durch Gegenbeweis zerstört
werden; sehr gut ist nun hier seine Ausführung p. 254, dass
man nicht zu weit die obige Vermuthung ausdehnen dürfe,
z. B. wenn verschiedene Richtungen der Absicht bei der näm-
lichen Handlung möglich sind; die Zergliederung der verschie-
denen vorgekommenen Beispiele p. 256 verdienen die Beach-
tung eines jeden Juristen, ebenso von p. 271 die Entwicke-
lung der Lehre von dem Nothstand. Eine der trefflichsten
Arbeiten ist die über den Einfluss der Seelenstörung auf Zu-
rechnung p. 288—297. Der Verf. beweist, dass er mit der
schwierigen Lehre sich genau vertraut gemacht hat; er tadelt
die allgemeinen und abstrakten Sätze, durch welche englische
Richter oft in ihren charges die Geschworenen verleiten, macht
auf die unendliche Verschiedenheit der Formen der Seelen-
störung aufmerksam, hält die von der Jury zu beantwortende
Frage für eine Tbatfrage, bei der es nicht auf gesetzliche
Aussprüche ankommen darf, und giebt zu, dass es Formen
der Seelenstörung geben kann, in welchen der Thäter das
Bewusstsein seiner Handlung hat und doch wegen Unwi-
derstehlichkeit des Antriebs straflos sein kann. In Bezug auf
Trunkenheit bemerkt der Verfasser p. 300, dass die amerikanische
Ansicht von der deutschen dadurch sich unterscheidet, dass
die Erste den Zustand än sich als malum in se betrachtet
und daher das von Trunkenen verübte Verbrechen nicht als
straflos erkennt, aber allerdings annimmt, dass die Jury die
Trunkenheit in so weit zu berücksichtigen hat, ob nicht dadurch
der Vorbedacht bei der Handlung ausgeschlossen wird. In
Bezug auf die Frage, ob die Einwilligung des Verklagten die
Handlung straflos macht, erklärt der Verf. p. 393, dass Alles
von den besondern Umständen des einzelnen Falls abhängt. —
Reich an merkwürdigen Zergliederungen ist p. 455 das Kapitel
von der Theilnahme an Verbrechen und das Verhältniss der
Urheber. Man bemerkt, dass hier die amerikanische Rechts-
ansicht von der Unsrigen bedeutend abweicht, z. B. wenn 2
Gefangene in verschiedenen Zellen neben einander verwahrt

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