Volltext : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 28 (1856))

des Strafrechts in Nordamerika.

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welche oft die Richter ihre Urtheile zu rechtfertigen suchen,
blind zu folgen: der Verf. meint (wohl mit Recht), dass oft
die Richter gute Urtheile geben, aber schlechte Gründe da-
für angeben, und dass, um Grundsätze aufzufinden, es des
Studiums und der Vergleichung einer langen Reihe von den
in Bezug auf eine gewisse Frage gegebenen Entscheidungen
bedürfe. Sehr gut ist die Erörterung des Verf. p. 1 bis 42
über das Wesen des common law und die Nachweisung, dass
dies Recht neben allen Landesgesetzgebungen fortbesteht und
Rechtsquelle ist; (die historischen Nachweisungen sind hier
sehr wichtig) der Verf. zeigt p. 46, dass auch in Strafsachen
das common law entscheiden müsse, dass aber in mehreren
araerik. Staaten z. B. in Ohio, Jndiana dem Richter nicht ge-
stattet ist, Vergehen bloss nach common law zu bestrafen. —
Ueber die Auslegung der Gesetze giebt der Verf. p. 62 eine
gute Anweisung, bei der er davon ausgeht, dass der Richter
den Sinn des Gesetzgebers erforschen soll, aber eigentlich den
Sinn, in welchem die Unterthanen die Absicht des Gesetz-
gebers aufzufassen berechtigt sind, wo es nicht darauf ankommen
kann, was die einzelne Person des Gesetzgebers meinte, welche
Deutung sie den Worten gab, und wo es auch auf gehaltene
Reden in Versammlungen nicht ankommen kann. Die Ent-
wickelung der besten Mittel der Auslegung p. 63—109 ist
sehr scharfsinnig. Die grosse Masse der Beispiele, durch
welche der Verf. die einzelnen Sätze, z. B. dass Strafgesetz eng
ausgelegt werden müsse, erläutert, findet sich hier, wie vielleicht in
keinem andern ähnlichen Werke. Der Verf. ist überall von dem
sittlichen Ernst geleitet, der die Schlauheiten und gekünstelte
Auslegung, um Schuldigen durchzuhelfen verschmäht. Das
Wesen der verbrecherischen Absicht wird p. 228 ähnlich wie
in Deutschland der dolus aufgefasst ist, zergliedert, und werth-
voll ist p. 230—238 die Entwickelung (durch viele Beispiele)
wie weit Jemand wegen Fahrlässigkeit strafbar ist; er recht-
fertigt p. 238 den Grundsatz ignorantia juris non excusat, aber
er will den Satz gemildert haben, durch die Rücksicht auf
die bona fides mit welcher Jemand handelt; p. 248 wird der
Grundsatz vertheidigt, dass das Gesetz vermuthet, dass Jeder

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