Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 12 (1840))

488 Genfer Gesetz über Verbesserung der Gefängnisse.
richts, ans vier Mitgliedern des Conseil representatif, die
durch das Loos bezeichnet sind, um Mitglieder des tribunal
de recours zu seyn. Art. 31. Die Commission rauf«, um
gültig zu berathen, aus neun oder sieben Mitgliedern beste-
hen. Art. 32. Der Syndik und die Conseillers inspecteurs
werden durch Mitglieder des Staafsraths, der Präsident des
Justizhofs und der des Civilgcriehts durch Richter aus sei-
nem Tribunal, und die Mitglieder des Conseil representatif
durch Andere nach dem Loos gezogene vertreten. Art. 33.
Der Gerichtsschreiber des Justizhofs ist Secretär der Com-
mission. Art. 34. Die Commission versammelt sich in dem
Gefängnifslocale in den ersten vierzehn Tagen eines jeden
Vierteljahrs, oder öfter, wenn es nöthig ist. Sie läfst sich
den namentlichen Stand der Gefangenen vorlegen, deren
Strafzeit so lange dauert, dafs ihnen nach Art. 28. 29. die
Freilassung bewilligt werden kann. Art. 35. Die Prüfung
von Seite der Commission bezieht sich auf die bisherige Auf-
führung jedes in jener Liste bezeiebneten Gefangenen, und
auf die Mittel seiner ehrlichen Ernährung. Die Commission
kann die verschiedenen Personen vernehmen, welche bei der
Direction und als Aufseher im Gefängnisse angestellt sind,
Art. 36. Sie kann bei jedem ihr vorliegenden Fall entweder
die Freilassung des Gefangenen erkennen, oder aussprechen,
dafs kein Grund zur Erlassung der Strafe da sey, oder die
Entscheidung vertagen. Art. 37. Wenn die Commission die
Freilassung eines Gefangenen erkennt, so wird derselbe so-
gleich in Freiheit gesetzt, wenn der Gefangene dem quartier
d’arrets des maison de detention angehört. In Bezug auf
andere Gefangene wird ihre Freilassung erst vierzehn Tage
nach dem Ausspruche ihrer Entlassung vollzogen. Der Ge-
fangene kann dann während jener Zeit in seiner Celle abge-
sondert bis zu seiner Entlassung verwahrt werden. Art. 38.
Der Staatsrath erlässt die nöthigen Verfügungen über die
Kleidung der Gefangenen, über Arbeit und Gefängnilsord-
nung. Art. 39. Die Gesetze vom 28. Januar 1825 und 31.
Januar 1831 sind aufgehoben. Am Schlüsse kommen einige

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