Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 12 (1840))

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Das neue französische Gesetz

werden die bekannten oder unbekannten Ausgebliebenen bei
den künftigen Vertheilungen ausgeschlossen: indessen steht
ihnen der Weg des Einspruchs noch immer offen, bis nach
erfolgter Verkeilung sämmtlicher Gelder. Die Kosten der
Opposition bleiben jedoch ihnen immer zur Last,“
„Ihr Einspruch kann die Vollziehung der bereits vom
Kichtercommissär angeordneten Vertheilungen nicht hindern:
wird aber zu neuen Vertheilungen geschritten, bevor über
ihren Einspruch erkannt ist, so werden sie darin für einen
einstweilen vom Gerichte bestimmten Betrag mitbegriffen, wel-
cher bis zur Entscheidung über ihren Einspruch reservirt
bleibt.“
„Werden sie später als Gläubiger anerkannt, so können
sie zwar keinen Anspruch auf die bereits vermöge Anord-
nung des Richtercommissärs vertheilten Summen erheben: al-
lein sie erhalten bei der Vertheilung des noch übrigen Acti-
vum diejenigen Antheile zum voraus, die ihnen im Verhält-
nisse ihrer Forderungen aus den früheren Vertheilungen zu-
gekommen wären.
Offenbar ist dieses System [der Billigkeit angemessener,
als die gänzliche Ausschließung, die der Art. 513 des Han-
delsgesetzbuchs aussprach 1).

1) M. s. Band 4. 8. 53.

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