vom 28, Mai »336 über die Fallimente. 20
In» Jahr 1835 wurde in den Debatten der Deputirtenkam-
mer anerkannt, dafs die Worte Privileg und Hypothek
auch das Pfandrecht in sich begreifen.
Art. 502. „Nach Ablauf der in den Art. 492 und 497
in Bezug auf die in Frankreich wohnhaften Personen bestimm-
ten Fristen wird zur Bildung des Concordata geschritten und
mit allen anderen Operationen des Falliments fortgefahren,
vorbehaltlich der in den Art. 567 und 568 aufgestellten Aus-
nahme zum Vortheil der ausserhalb dem festen Lande von
Frankreich wohnenden Gläubiger.“
Aus dieser Verfügung folgt, dafs, wie schon am Ein-
gänge dieses Abschnittes bemerkt wurde, die Verzögerung
in der Erörterung der Forderungen der ausserhalb Frankreich
wohnenden Gläubiger das Verfahren behufs des Concordats
und der anderen Operationen des Falliments nicht hindert.
Man wollte, wie Hr. Eenouard in seinem Berichte bemerkte,
das Interesse der französischen Gläubiger nicht dem der aus-
wärtigen aufopfern; man würde auch, sagte der Referent,
diesen letztem mit dem langem Aufschub keinen Dienst lei-
sten, indem die Activa sich durch die Verzögerung verschlech-
tern: endlich finden dieselben die nothwendigen Beschützer
ihres Interesses in den anwesenden französischen Gläubigern,
deren Interesse das nämliche wie das ihrige ist. Der Herr
Referent hätte statt des letztem Arguments sich auf die Ver-
fügung des Art. 503 beziehen können, die sich bereits im
ersten Entwurf befand, und wirklich für die später sich prä-
sentirenden Ausländer Vorsehung trifft. Die Richtigkeit jenes
letztem Arguments des Herrn Referenten ist vielen Zweifeln
unterworfen: nirgends ist der Privat- und nirgends der Han-
delsstand weniger Cosmopolit als in Frankreich, und in der
Regel ist die Eigenschaft als Ausländer eine sehr negative
Empfehlung.
Art 503 1). „Wenn binnen der bestimmten Fristen die
Vorlegung und Betheurung der Forderungen nicht erfolgt, so
1) Art. 513 de« Handelsgeeetzbach«.