Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 12 (1840))

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Das neue französische Gesetz

Dieser Vorschlag behält noch immer seinen Werth, ungeach-
tet die Art. 499 und ff. des neuen Gesetzes bedeutende Ver-
besserungen enthalten.
Art. 499. „Wenn die Streitigkeit über die Zulassung
einer Forderung vor das Handelsgericht gebracht worden ist,
und die Sache ihre schliefsliche Entscheidung nicht vor Ab-
lauf der Fristen erhalten kann, die in den Art. 492 und 497
in Bezug auf die in Frankreich wohnhaften Personen bestimmt
sind, so verordnet das Gericht nach den Umständen entweder
den Aufschub des Verfahrens oder dessen Fortsetzung und
die Zusammenberufung der Gläubiger behufs der Bildung des
Concordnts."
„Im letzteren Falle steht es in der Befugnils des Han-
delsgerichtes, zu erkennen, dass die Inhaber der bestrittenen
Forderung in den Beratschlagungen bis zum Belauf einer
durch dasselbe Urtheil zu bestimmenden Summe zugelassen
werden."
Art. 500. „Ist die Streitigkeit vor das Civilgericht ge-
bracht, so erkennt doch das Handelsgericht über die Frage
des Aufschubs oder der Fortsetzung des Verfahrens; im letz-
teren Fall entscheidet aber das Civilgericht auf eine Vorstel-
lung der Syndike, die dem bestrittenen Gläubiger insinuirt
wird, ohne Beobachtung weiterer Formen und binnen kurzer
Frist, ob die Forderung einstweilen zuzulassen sey und für
welchen Betrag?
Ist über die fragliche Forderung eine Criminal- oder
Correctionnell-Untersuchung erhoben worden, so kann das Han-
delsgericht auch die Aufschiebung des Verfahrens verordnen:
verordnet es dessen Fortsetzung, so kann es jedoch die einst-
weilige Zulassung der Forderung nicht gestatten und der
bestrittene Gläubiger kann bis zur Entscheidung der kompe-
tenten Gerichte keinen Antheil an den Verhandlungen des
Falliments nehmen."
Art. 601. „Der Gläubiger, dessen Privileg oder Hypo-
thek allein bestritten werden, wird in den Berathschlagnngen
des Falliments als einfacher Gläubiger zugelassen."

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