Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 12 (1840))

vorn aö. Mai »830 über die Fallimente. a3
Iui Jahr 1835 hatte die Commission der Deputirtenkam-
mer die im Entwurf beibehaltene Vorschrift der Betheurung
(affirrnalwn) ausgestrichen 1); sie stützte sich darauf, dafs
man entweder die Gläubiger zu Reisen und Zeitverlust ver-
pflichten, oder, wie bisher geschehen, Bevollmächtigte zulas-
sen müsse, welches letztere aber die Betheurung zu einer
blossen Forra herabwürdige: endlich hindere diese Vorschrift
der Betheurung den Meineid nicht: sie sey demnach unnütz in
Bezug auf Leute ohne Gewissen und überflüssig für ehrliche
Leute. Diese Gründe fanden aber keinen Eingang: man betrachtete
die Betheurung als eine nützliche Watfe in den Händen der
Justiz, selbst wenn sie durch einen Mandatar geschehe, weil
dieser immer spezielle Vollmacht dazu haben müsse.
In den Debatten wurde anerkannt, dafs die Verweigerung
der Betheurung die Beseitigung der Forderung nach sich zie-
hen müsse, indem das Gesetz diese Betheurung als eine noth-
wendige Bedingung der Zulassung der Forderung ansieht.
Art. 498 2). ,,Ist die Forderung bestritten, so kann der
Richtercominissär, ohne dafs es einer Vorladung bedarf, die
Streitigkeit auf kurze Frist vor das Handelsgericht verweisen,
welches nach Anhörung seines Berichtes erkennt "
„Das Handelsgericht kann verordnen, dafs vor dem Rich-
tereommissär ein Zeugenverhör über die einschlagenden That-
sachen abgehalten werde, und dafs die Personen, welche Aus-
kunft zu geben im Stande sind, vor ihn zu diesem Behuf vor-
geladen werden."
Nach Inhalt des Art. 498 wird, wie unter dem Handels-
gesetzbuch, über jede einzelne Forderung ein besonderer
Prozefs geführt. Ich hatte früher3) vorgeschlagen, hier die
nämliche Prozedur wie im ördnungsverfahren unter verschie-
denen Gläubigern einzuführen und die Appelfrist nhzokürzen.

1) M. Band 4 8. £0.
2) Art. 508 und 509 des Handel e^esetzbmli*.
3) M. s. Band 4. S. 51.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer