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Das neue franuisa'hc Gest/z
det sich von der des Handelsgesetzbuchs durch die Zulassung
selbst derjenigen Gläubiger, deren Forderungen noch nicht
erörtert sind, wenn sie nur in der Bilanz flgurireni).
Art. 495 2). ,,Das Protokoll der Erörterung der Rich-
tigkeit der Forderungen bezeichnet den Wohnsitz der Gläu-
biger und ihrer Bevollmächtigten.“
In den Debatten wurde vorgeschlagen, jedem Gläubiger
die Verbindlichkeit zur Erwählung eines Wohnsitzes am Si-
tzungsorte des Gerichtes aufzulegen 3). Dieser Vorschlag
wurde verworfen: man wollte in diesem Gesetze die Insinua-
tionen , gerichtlichen Aufforderungen und andern Formen des
gewöhnlichen Prozesses vermeiden.
„Das Protokoll enthält zugleich die summarische Beschrei-
bung der Erkunden, mit Bemeldung* der Correcturen, Aus-
streichungen und Zwischenlinien. Zugleich wird angegeben,
ob die Forderung zugelassen oder bestritten ist."
Art. 4964). „In allen Fällen kann der Richtercommissär,
selbst von Amtswegen entweder die Vorlage der Bücher
des Gläubigers oder eines von dem Gerichte seines Wohnorts
nach Einsicht derselben angefertigten Auszugs verlangen 5)."
Art. 497 6). „Ist die Forderung zugelassen, so unter-
zeichnen die Syndiken auf jeder Urkunde folgende Erklärung:
„Zugelassen zu den Passivschulden des Falliments von
.für die Summe von . . .; den.
„Der Richtercommissär setzt sein Visa auf diese Erklä-
rung.“
„Jeder Gläubiger ist gehalten, binnen 8 Tagen nach er-
örterter Richtigkeit seiner Forderung in die Hände des Rich-
tercoramissärs zu betheuern, dafs diese Forderung aufrichtig
und wahrhaft ist."
1) M s Band 4. S 51.
2) Art. 505 de» Handelsgesetzbuchs.
3) M. 6. Band 4 8. 50.
4) Art. 505 in fine des Handelsgesetzbuchs.
5) M. ». Band 4. 8. 49.
<>; Art. 500 und 501 des Handelsgesetzbuch».