20 Das] neue] französische Gesetz
Art. 4921). „Diejenigen Gläubiger, welche im Augen-
blick, wo laut Art. 462 über die Beibehaltung oder Ersetzung
der Syndike erkannt wird, ihre Urkunden noch nicht einge-
reicht haben, werden sogleich vermittelst Einrückung in die
öffentlichen Blätter und durch Briefe des Gerichtsschreibers
aufgefordert , sich binnen 20 Tagen vom Datum dieser Ein-
rückungen in Person oder durch Bevollmächtigte bei den Syn-
diken einzustellen und ihnen ihre Urkunden sowie eine Auf-
stellung der verlangten Summen zu behändigen, wenn sie
nicht vorriehen, dieselben auf der Kanzlei des Handelsgerichts
niederzulegen. Sie erhalten einen Empfangsschein.
„Hinsichtlich der Gläubiger, die aufserhalb der Stadt,
wo das mit dem Falliment befasste Handelsgericht seinen Sitz
hat, jedoch in Frankreich selbst, ansässig sind, erhält vorste-
hende Frist eine Verlängerung von einem Tage für jede 5
Myriameter Entfernung zwischen dem Sitze des Handelsge-
richts und dem Wohnsitze des Gläubigers."
„ Hinsichtlich der aufserhalb dem Continentalterritorium
von Frankreich wohnenden Gläubiger wird jene Frist nach
Mafsgabe der im Art. 73 der Prozessordnung bestimmten Re-
geln verlängert."
Die Allgemeinheit des Wortes Gläubiger im Eingang
dieses Artikels begreift auch die privilegirten und die Pfand-
Gläubiger 2».
Da das neue Gesetz die Verfügung des Art. 511 des
Handelsgesetzbuchs nicht wiederholt, so kann das Handels-
gericht nach Ablauf jener Fristen keine neue gestatten. (Be-
richt des Hrn. Renouard.)
Art. 493 3). „Die Erörterung der Richtigkeit der For-
derungen beginnt binnen 3 Tagen vom Ablauf der im ersten
und zweiten Absatz des Artikels 491 anberaumten Fristen;
sie wird ohne Unterbrechung fortgesetzt. Der Richtercom-
1) Art. 501, 502, 511 des Handelsgesetzbuchs.
2) M. «. Band 4. 8. 48.
3) Art. 503 des Handelsgesetzbuch».