Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 12 (1840))

vom Mai iö3ß über die Fallimente.

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Gläubiger auch noch zugelassen und gleichsam gegen ihre
Verzögerung in integram resfituirt werden (Art. 499, §. 9,
Art. 493, 509, 503, 567 und 568). Erhebt sich ein Prozefs,
so hängt es vom Ermessen des Handelsgerichts ab, ob das ganze
Verfahren aufgeschoben, oder mit den Anstalten zum Con-
cordat vorangegangen wird. Im letzteren Falle kann der In-
haber der bestrittenen Forderung provisorisch zur Theilnahme
an den Beratschlagungen zugelassen werden: die Entschei-
dung über diese provisorische Zulassung steht dem Civilge-
richt zu, wenn überhaupt die Streitfrage über die Forderung
vor dasselbe gehört. Diese provisorische Zulassung darf aber
nie statt finden, wenn die Streitigkeit eine Criminaluntorsu-
chung veranlasst hat. Auf jeden Fall wird bei Gelegenheit
der Vertheilungen der verhältnifsmäfsige Anteil der so be-
strittenen Forderung bis zur schliefslichen Entscheidung in
Reserve gehalten.
Nach dieser allgemeinen Darstellung des Verfahrens ge-
hen wir zu den einzelnen Verfügungen über.
Art. 491. „Vom Tage der Erlassung des Falliments-
urtheils können die Gläubiger dem Gerichtsschreiber ihre Ur-
kunden einreichen, welchen sie eine Aufstellung der verlangten
Summen beizufügen haben. Der Gerichtsschreiber hält über
diese Einreichungen ein Verzeichnis und stellt Bescheinigun-
gen darüber aus.“
„Er ist für die eingereichten Urkunden nur während 6
.fahren verantwortlich, die vom Tage der Eröffnung des Er-
örterungsprotokolls gerechnet werden.“
Schon eine Ministeriaientscheidung vom 11. Oktober 1808
und eine Instruktion der Einregistrirungsverwaltung vom 9.
März 1809 (Sirey 1809 II, 19 und 1810 II, 336) erklärte,
dafs der Gerichtsschreiber nicht verpflichtet sey, ein förmliches
Protokoll über die Niederlegung der Urkunden in seine Hände
abzufassen.
Die neu angeordnete Verjährungsfrist ist eine Anwen-
dung des Art. 9976 des Code civil.

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