Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 12 (1840))

oom 28. Mai i838 über die Fallimente. , 5
„Br erkennt, ob dieser Verkauf aus freier Hand oder
unter öffentlichem Aufstreicb geschehen soll, durch Vermitt-
lung entweder von Mäcklern oder von andern hiezu befugten
Beamten.“
„Die Syndiken wählen alsdann einen Beamten der vom
Commissär bezeichneten Klasse.“
Die zu solcher Versteigerung befugten Beamten sind
aufser den Mäcklern, die Notarien, die Huissiers und die so-
genannten Abschätzungscommissarien (commissaires priseurs),
Die Auswahl dieser Beamten hatte früherhin zu man-
cherlei Schwierigkeiten und Streitigkeiten Anlafs gegeben.
Art. 487. „Die Syndike sind befugt, vermöge Ermäch-
tigung des Riehtercommissärs und nachdem sie den Falliten
bebörend berufen haben, Vergleiche über alle die Masse be-
treffenden Streitigkeiten einzugehen, selbst wenn es sich von
Immobiliarrechten und Klagen handelt.“
„Ist der Gegenstand des Vergleichs von unbestimmtem
Werth, oder übersteigt sein Werth wenigstens 300 Fr., so
ist derselbe nur nach einer gerichtlichen Bestätigung verbind-
lich: diese Bestätigung wird beim Handelsgerichte nacbge-
sucht, wenn es sich von Mobiliargegenständen handelt, beim
Civilgericht, wenn von Immobiliarrechten die Rede ist.
„Der Fallite wird zu den Verhandlungen über die Be-
stätigung gerufen, und er kann sich dagegen widersetzen.
Sein Einspruch reicht hin, um den Vergleich zu hindern, wenn
er Immobiliargüter zum Gegenstände hat.“
Diese Verfügungen sind neu und der Praxis der Gerichte
entlehnt.
Man darf nicht aufser Augen lassen, dafs es sich hier
von der Epoche handelt, wo noch die Möglichkeit nicht ver-
schwunden ist, dafs der Fallite durch ein Concordat die Lei-
tung seiner Geschäfte wieder erhalte: defshalb durfte den
Syndiken keine unumschränkte Verfügungsbefugnifs zugestan-
den werden.
Es wurde in den Debatten anerkannt, dafs die Befugnifs,

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