thumbs : Strack, C.: ¬Der Gerichtsvollzieher in der Königl. Preussischen Rheinprovinz

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Endurtheil  unzulässig,  und  die  Unannehmbarkeit
von  Amtswegen,  durch  den  Gerichtshof  auszusprechen. ¬
  Arch.  XIX.  1.  220.
m,  Wird  über  den  Rückstand  einer  Rente,
welche  der  Beklagte  Rentpflichtige  nicht  mehr  zu
verschulden  behauptet  und  deren  in  Gelde  veranschlagter ¬
  Betrag  keine  1000  frs.  ausmacht,  geschritten, ¬
  so  ist  die  Sache  nicht  appellabel.  Arch.  XIX.
1.  272.
n,  Annehmbar  ist  die  Berufung  wenn  es  sich
von  einer  Leistung  handelt,  für  die  ein  bestimmter
Geldbetrag  als  Werth  nicht  angegeben  werden
kann,  wie  dies  z.  B.  bei  einem  in  Körnern  zu
entrichtenden  Sackzehnten  der  Fall  ist.  Arch.  XX.
1.  49.
o,  Derjenige,  welcher  auf  die  Location  in  Gelde
geschätzter  Körnerrentrückstände  und  der  Körnerrente ¬
  selbstklagend,  diese  letztere  so  anschlägt,  daß
sie  mit  den  Rückständen  die  Summa  ape  llabilis
nicht  erreicht,  kann  von  einem  in  der  Sache  ergangenen ¬
  Urtheile,  dann  nicht  appelliren,  wenn  er
die  Rente  für  die  Zukunft  nicht  mitforderte.  Arch.
XX.  1.  132.
p.  Die  Berufung  von  einem  Interlocute  ist
mit  der  Berufung  gegen  das  Endurtheil  selbst
dann  zulässig,  wenn  ersteres  vor  dem  Endurtheile
insinuirt  worden,  und  seit  der  Insinuation  die
dreimonatliche  Frist  längst  ab  gelaufen  sein  sollte
Arch.  XX.  1.  156.
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