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nannte Gültaufgabe und damit den Verkehrswerth der alten Gülten
normiren. Die Aufgabe kann aber weder von allen alten Gülten, nicht
auch von den vom Jahr 1601 an entstandenen, noch von Schuldbriefen, ¬
auch nicht, wenn dieselben älter sind als das Jahr 1601,
gefordert werden. Es müssen vielmehr die beiden Eigenschaften
zusammentreffen, a. eine Gült, b. höheres Alter als seit 1601.
§ 774.
Der Gültgläubiger ist nicht berechtigt, die
Gült zu kündigen, wenn er sich dieses Recht nicht
vertragsmäßig vorbehalten hat.
Diese Bestimmung, über deren Begründung die Bemerkung
zu § 772 nachzusehen ist, wurde in der Kommission durch Präsidialentscheid ¬
aufgenommen. Die Minderheit wollte auch in dieser
Hinsicht Gülten und Schuldbriefe (§ 835) gleichstellen. Wäre das
geschehen, so hätte das Institut der Gült für die Zukunft keine
eigenthümliche Bedeutung mehr im Leben gewinnen können und
es wäre die nun sehr gesteigerte Beweglichkeit des Institutes
der Schuldbriefe ohne Ergänzung und ohne Gegengewicht allein
übrig geblieben. Ueberdem war zu besorgen, daß gerade jetzt,
wo der Zinsfuß hoch steht, die Eigenthümer der alten Gültbriefe
das Geschenk, das ihnen ein die freie Kündigung verstattendes
Gesetz auf Kosten der Schuldner machen würde, eifrig ergreifen,
kündigen, die Schuldner, die bisher den Gültzins doch nicht über
fünf Gulden von hundert Gulden Nominalkapital bezahlten, zur
Bezahlung von hundertundzwanzig Gulden Kapital zwingen und
so ihren Zins auf sechs Prozent steigern würden.
§ 775.
Im Konkurse des Gültschuldners geht die ältere
Gült auch ihrem Kapitalwerthe nach den spätern grundversicherten ¬
Forderungen vor.
Kapitalwerth. Als solcher gilt die Ablösungssumme.
Das Gut haftet zunächst für den Zins, insofern diesem aber ein
Kapitalwerth entspricht, dessen Frucht er ist, auch für das Kapital.
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