Volltext : ¬Das zürcherische Sachenrecht mit Erläuterungen

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nannte  Gültaufgabe  und  damit  den  Verkehrswerth  der  alten  Gülten
normiren.  Die  Aufgabe  kann  aber  weder  von  allen  alten  Gülten,  nicht
auch  von  den  vom  Jahr  1601  an  entstandenen,  noch  von  Schuldbriefen, ¬
  auch  nicht,  wenn  dieselben  älter  sind  als  das  Jahr  1601,
gefordert  werden.  Es  müssen  vielmehr  die  beiden  Eigenschaften
zusammentreffen,  a.  eine  Gült,  b.  höheres  Alter  als  seit  1601.
§  774.
Der  Gültgläubiger  ist  nicht  berechtigt,  die
Gült  zu  kündigen,  wenn  er  sich  dieses  Recht  nicht
vertragsmäßig  vorbehalten  hat.
Diese  Bestimmung,  über  deren  Begründung  die  Bemerkung
zu  §  772  nachzusehen  ist,  wurde  in  der  Kommission  durch  Präsidialentscheid ¬
  aufgenommen.  Die  Minderheit  wollte  auch  in  dieser
Hinsicht  Gülten  und  Schuldbriefe  (§  835)  gleichstellen.  Wäre  das
geschehen,  so  hätte  das  Institut  der  Gült  für  die  Zukunft  keine
eigenthümliche  Bedeutung  mehr  im  Leben  gewinnen  können  und
es  wäre  die  nun  sehr  gesteigerte  Beweglichkeit  des  Institutes
der  Schuldbriefe  ohne  Ergänzung  und  ohne  Gegengewicht  allein
übrig  geblieben.  Ueberdem  war  zu  besorgen,  daß  gerade  jetzt,
wo  der  Zinsfuß  hoch  steht,  die  Eigenthümer  der  alten  Gültbriefe
das  Geschenk,  das  ihnen  ein  die  freie  Kündigung  verstattendes
Gesetz  auf  Kosten  der  Schuldner  machen  würde,  eifrig  ergreifen,
kündigen,  die  Schuldner,  die  bisher  den  Gültzins  doch  nicht  über
fünf  Gulden  von  hundert  Gulden  Nominalkapital  bezahlten,  zur
Bezahlung  von  hundertundzwanzig  Gulden  Kapital  zwingen  und
so  ihren  Zins  auf  sechs  Prozent  steigern  würden.
§  775.
Im  Konkurse  des  Gültschuldners  geht  die  ältere
Gült  auch  ihrem  Kapitalwerthe  nach  den  spätern  grundversicherten ¬
  Forderungen  vor.
Kapitalwerth.  Als  solcher  gilt  die  Ablösungssumme.
Das  Gut  haftet  zunächst  für  den  Zins,  insofern  diesem  aber  ein
Kapitalwerth  entspricht,  dessen  Frucht  er  ist,  auch  für  das  Kapital.
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