und den Zustand des Rechtsstudiums in Italien. 889
geschichte. insbesondere auf Ausbildung des Rechts in Italien
und anf Geschichte der Statuten sich beziehen, soll unten in
H. V, wo von den Fortschritten des Studiums Aber germanisches
Recht in Italien gesprochen wird, gehandelt werden. Heber-
all findet man feine Bemerkungen, die ebenso den gelehrten,
als den in politischen Beziehungen wohlgesinnten (p. 596},
edlen, mit praktischem Sinne beobachtenden Schriftsteller be-
währen. Man bemerkt bei ihm eine seltene Vereinigung des
philosophischen Geistes mit dem historischen; gerne verweilt
er (oft vielleicht zu lange) bei einzelnen rechtsphilosophischen
Erscheinungen (z. B. p 502—8). Ueber manche Verhältnisse,
z. ß. über Luther und die Reformation, erklärt sich die Ein-
seitigkeit seines Urtheils ( p. 410—15) aus seiner Stellung,
und der Entfernung von den Ländern, in welchen die wahre
Bedeutnngder Reformation demjenigen, der ihre Wirkungen beo-
bachten kann, sich darstellt. Von dem hohen Werthe des römischen
Rechts ist der Verf. überall durchdrungen, aber er ist kein
blinder Verehrer; gegen die Sitte, unbedingt den Autoritäten
einiger Schriftsteller zu folgen, erklärt er sich ernst; das
Studium des Gerichtsgebrauchs und der Fortbildung des Rechts
ist ihm Hauptsache (S. 591). Je mehr man das Buch liest,
desto mehr mufs man den frühen Verlust des geistreichen
Mannes beklagen. Der zweite Theil des Werkes enthält eine
Darstellung des Personenrechts. I. Von der Fähigkeit zum
Genüsse bürgerlicher Rechte; 1) vom Verhältnisse der Frem-
den ; 2) von den Verhältnissen der Religion und Anders-
Gläubiger; 3) von der bürgerlichen Freiheit der Personen: a)
von der persönlichen Unfreiheit; b) von der Ausdehnung und
den gesetzlichen Gränzen der Freiheit (dabbi von freier Wahl
des Wohnorts, des Standes, Gewerbsfreiheit); 4) von der
väterlichen Gewalt; 5) von der Ehe; 6) von der Adoption;
7) von dem Verhältnisse Unehelicher; 8) von Aufhebung der
väterlichen Gewalt; 9) von Tutel und Curatel; 10) von dem
bürgerlichen Tode. Die Aufgabe, welche sich der Verf. setzte,
war, die in einer Lehre geltenden Begriffe und den Geist der
Einrichtung von der Zeit der Römer an durch alle Perioden
römischer Geschichte, durch das ganze Mittelalter bis zu un-
serer Zeit durchzuführen, überall die Haupteinflüsse politischer
Ereignisse und vorzüglich der Kirche zu zeigen und die lei-
tenden Ideen in der Lehre zu begründen. Diese Arbeit ver-
dient die allgemeine Aufmerksamkeit und die historische geist-
reiche Entwickelung, wie z. B. die Kirche allmählig das Schick-
sal der Leibeigenen milderte (8. 245), die Darstellung der
leitenden Grundsätze des Eherechts in den verschiedenen Zeit-
räumen, des Einflusses der Kirche (S. 340) gehören zu den
besten rechtswissenschaftlichen Arbeiten der neueren Zeit.