Volltext : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 4 (1832))

Kurze Anzeigen neuer juristischer Schriften des Ausländes. 5Ö7
eine grofse Umgestaltung der Rechtsansichten vor; die Idee
einer Staatsgewalt wurde dadurch mehr begründet; Boleslaw
der Grofse wulste diefs zu benutzen (S. i5) und hielt sich
gut mit den Geistlichen. In dem nächsten Jahrhundert (io3o
—n3o) wirkten die Geistlichen vorzüglich auf die Begrün-
dung milderer Sitten; das Eherecht wurde völlig durch das
canonische Recht bestimmt (S. 22). Im nächsten Jahrhun-
dert (n3o — i23o) wurden schon förmliche Gerichte ein-
gesetzt, wodurch die alten Volksgerichte litten und die Rechts-
verfolgung bei Gericht kostspieliger wurde (S. 24). Das
Ansehen der reichen Adeligen hatte in der Zwischenzeit zu-
genommen , das Nationalrecht verfiel; Mincgyslas III. suchte
dagegen zu kämpfen, aber vergebens. Die Adeligen und
Prälaten erhielten für sich und ihre Ländereien eine Reihe
von Privilegien, z. B. wegen Abgaben (S. 29). Es entstand
nun mehr die Idee eines Familieneigenthums. Die Söhne
wurden als die Miteigentümer des väterlichen Vermögens
betrachtet und ohne ihren Consens konnte der Vater nicht
verfügen. Das Verhältnils des weiblichen Geschlechts wurde
günstig ( S. 34), obwohl schon Spuren der Geschlechtsvor-
mundschaft vorkamen. Das Hauptvermögen der Weiber
scheint mehr in Geld bestanden zu haben. Testamente ka-
men vor (S. 37), von den Jahren 1 s3o an fand das deutsche
Recht in Polen immer mehr Eingang (S. 5i ); die Rechts.
Verwirrung stieg dadurch; die Städte hatten ihren Rechts-
zug nach Magdeburg und Halle; neue Gebräuche, z. B. die
Gottesurtheile, gingen nun in die polnischen Statuten über
(S. 53). Die gewöhnlich als Beweis angeführte Urkunde in
Somersberg script. siles I. p. 819., dafs 1208 Gottesurtheile
nach polnischem Rechte galten, spricht nur von einer be”
sondern Art der stipulatio, aber nicht von Gottesurteilen
Ursprünglich nannte man das polnische Recht in Urkunden
jus commune, und von der Zeit der Verbreitung des deut-
schen Rechts an jus terrestre (8. 54). Die Mischung des
Nationalrechts mit dem deutschen Rechte erzeugte viele
Rechtsverwirrung. Die Verbreitung des wissenschaftlichen

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