Volltext : Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Staaten,  deren  Benehmen ¬
  bei  Behandlung
der  beweglichen  Nachlässe ¬
  der  Oesterreicher
bekannt  ist.
Kirchenstaat.
Lauenburg.
Lippe=Detmold.
Luzern,  s.  Schweiz.
Malta.
Mecklenburg  Schwerin. ¬

Mexico.
-  —  —  —.—
Modena.
Moldau,  s.  Donaufürstenthümer. ¬

Montenegro.
Nassau.

—  —

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Staaten,  welche  hiebei
nach  im  Wesentlichen  gleichen ¬
  Grundsätzen  wie  in
Oesterreich  vorgehen.
—-  --—
———-Staaten,

  in  welchen  eine
der  Aus
a)  Staatsverträge.
Uebereinkommen  v.  17.  April
1860,  R.  G.  Bl.  Nr.  96.  (Justizministerial-Erlaß -
  vom
4.  April  1860,  Z.  3581,  an
das  mähr.=schles.  Oberlandesgericht. ¬
  Justizministerial=Erlaß ¬
  v.  9.  Juli  1863,  Z.  6032,
an  das  lomb.=venet.  Oberlandesgericht.) ¬

Uebereinkommen  vom  5.  Jänner =
  1859,  R.  G.  Bl.  Nr.  17.
Freundschafts=,  Schifffahrtsund ¬
  Handelsvertrag  vom  30.
Juli  1842,  Nr.  626,  I.  G.  S.
Art.  XIV.  Note  des  Justizministeriums ¬
  vom  14.  April
1866,  3.  3894.
            
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