Volltext : Beiträge zur Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechtsverfahrens (1)

149
ter  so  vorzutragen,  daß  er  davon  im  Ganzen  sowohl
als  in  den  einzelnen  Theilen  genaue  Kenntniß  erlange,
also  unmittelbar,  von  Person  zu  Person  oder  mündlich. ¬
  Daher  ist  Mündlichkeit  des  Verfahrens  Bedingung
dieser  Vollständigkeit,  indem  ohne  sie  besonders  bei  einem ¬
  Collegium  von  Richtern  eine  vollständige  Mittheilung ¬
  unerreichbar  ist.  Es  ist  gezeigt  worden,  daß  hierin
das  Criterium  der  Nothwendigkeit  öffentlicher  mündlicher ¬
  Wechselwirkung  zwischen  Parteien  und  Richtern  besteht; ¬
  daß  überhaupt  die  mündliche  Gedankenmittheilung
vor  der  schriftlichen  zwei  wesentliche  Vorzüge  habe:  1)
den  des  schnellern  Gedankenwechsels  zur  Berichtigung
und  Vereinigung  widerstreitender  Vorstellungen,  wo  bald
die  Gesprächs=bald  die  feierliche  Redeform  eintritt,  je
nachdem  Untersuchung  oder  Rechtsausführung  der  Zweck
ist.  (S.  120.  124.  ff.)  2)  den  des  leichtern  Auffassens
von  Mehreren  zugleich.  (S.  120.  ff.)
II.  Wechselseitigkeit  des  Gehörs  ist  das  zweite ¬
  Erforderniß,  und  sie  beruht  auf  Offentlichkeit.  (S.
134.  ff.)  Diese  Wechselseitigkeit  von  Partei  zu  Partei ¬
  —  Bedingung  der  möglichen  Vertheidigung  -  gegenüber ¬
  dem  Richter  als  Hörenden  erfordert  aber
andere  Modifikationen  der  Offentlichkeit  im  bürgerlichen,
andere  im  peinlichen  Verfahren.
III.  Wechselseitigkeit  gegenüber  dem  Richter
als  Sprechenden  ist  das  dritte  Erforderniß.  (S.
Sie  soll  die  Gewährschaft  leisten,  daß  1)  der
141.)
rechtsprechende  Richter  die  Partei  verstanden,  es  ihm
also  möglich  gewesen,  recht  zu  entscheiden;  2)  daß  die
Partei  den  Richter  verstanden,  oder  daß  das,  was  sein
Ausspruch  seyn  soll,  keinen  Zweifel  der  Integrität  übrig ¬
  lasse.  Diesen  Forderungen  entspricht  ad  1.  öffentli¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer