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ter so vorzutragen, daß er davon im Ganzen sowohl
als in den einzelnen Theilen genaue Kenntniß erlange,
also unmittelbar, von Person zu Person oder mündlich. ¬
Daher ist Mündlichkeit des Verfahrens Bedingung
dieser Vollständigkeit, indem ohne sie besonders bei einem ¬
Collegium von Richtern eine vollständige Mittheilung ¬
unerreichbar ist. Es ist gezeigt worden, daß hierin
das Criterium der Nothwendigkeit öffentlicher mündlicher ¬
Wechselwirkung zwischen Parteien und Richtern besteht; ¬
daß überhaupt die mündliche Gedankenmittheilung
vor der schriftlichen zwei wesentliche Vorzüge habe: 1)
den des schnellern Gedankenwechsels zur Berichtigung
und Vereinigung widerstreitender Vorstellungen, wo bald
die Gesprächs=bald die feierliche Redeform eintritt, je
nachdem Untersuchung oder Rechtsausführung der Zweck
ist. (S. 120. 124. ff.) 2) den des leichtern Auffassens
von Mehreren zugleich. (S. 120. ff.)
II. Wechselseitigkeit des Gehörs ist das zweite ¬
Erforderniß, und sie beruht auf Offentlichkeit. (S.
134. ff.) Diese Wechselseitigkeit von Partei zu Partei ¬
— Bedingung der möglichen Vertheidigung - gegenüber ¬
dem Richter als Hörenden erfordert aber
andere Modifikationen der Offentlichkeit im bürgerlichen,
andere im peinlichen Verfahren.
III. Wechselseitigkeit gegenüber dem Richter
als Sprechenden ist das dritte Erforderniß. (S.
Sie soll die Gewährschaft leisten, daß 1) der
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rechtsprechende Richter die Partei verstanden, es ihm
also möglich gewesen, recht zu entscheiden; 2) daß die
Partei den Richter verstanden, oder daß das, was sein
Ausspruch seyn soll, keinen Zweifel der Integrität übrig ¬
lasse. Diesen Forderungen entspricht ad 1. öffentli¬