Volltext : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 1 (1864))

444 Bemerkenswerte Entscheidungen oberer Gerichte

Ehe gemacht, beim Mangel an Errungenschaft allein be-
zahlen solle; §. 2 setze die Fälle fest, in welchen beide Eheleute,
der Mann zu 2/3 und die Frau zu Vs, verpflichtet seien. Nach
§. 1, Satz 2 sei unter anderen Bestimmungen verordnet, daß jeder
Ehegatte diejenigen Schulden, die er während der Ehe absonderlich
gemacht und nicht in gemeiner Nahrung verwendet, deß-
gleichen auch diejenigen Schulden, welche ein Ehegatte vor ange-
tretener Ehe contrahirt hätte, von seinem Zugebrachten und Ererb-
ten allein bezahlen solle. Hieraus erhelle aber klar, daß, wenn die
Schulden in die gemeine Nahrung verwendet worden, nicht blos ein
Ehegatte, sondern beide zu haften hätten. Dasselbe werde denn
auch in §. 2 noch besonders bestimmt. Es heiße daselbst: „Hätten
aber beide Ehegenoflen die Schulden gesambter Hand oder das eine
aus denenselben solche auch ohne Vorbewußt des anderen, jedoch
zu ihrem gemeinen Hauswesen oder Güterbau gemacht,
so soll der Mann *4 und die Frau Vs davon bezahlen." Frei-
lich seien die hier entscheidenden Worte: „zu ihrem gemeinen
Hauswesen oder Güterbau gemacht", etwas unbestimmt und ließen
dem Zweifel Raum, ob hiermit auch die Verwendung der Schulden
zum gemeinen Hauswesen oder Güterbau gemeint sei, ob es nicht
vielmehr genüge, daß die Schulden nur für den erwähnten Zweck
contrahirt worden seien. Allein es müsse diese Stelle mit der
betr. Bestimmung des §. 1 zusammengehalten werden und hierdurch
erlange sie ihre nähere und bestimmte Bedeutung. Auch müsse
schon die grammatische Auslegung zu dieser Meinung führen, indem
man nur von demjenigen sagen könne, daß er Schulden für das ge-
meine Hauswesen rc. gemacht, welcher dieselben auch zu diesem
Zwecke verwendet habe. Wenn übrigens bei dieser Auslegung
noch irgend ein Zweifel bestehe, so müsse derselbe nach den Bestim-
mungen des gem. deutschen Privatrechts zu Gunsten der hier ver-
fochtenen Meinung entschieden werden."
(Urtheil Gr. Ob. - Appellationsgerichts zu Darmstadt v. 9.
November 1849 in Sachen des Hofg.-Secret.-Accessisten Or.
Blösinger in Darmftadt, Liquidanten, Oberappellanten gegen
die Debitmasse der Ehefrau des G. Michel zu Hambach,
Liquidatin, Oberappellatin, mehrere Forderungen betr.)

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